Das Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig" vom
- November 1991 (Nds. GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- § 4 wird gestrichen.
- Es wird der folgende § 4a eingefügt: "§ 4a
(1)Die Verbandsversammlung besteht aus 59 Mitgliedern, die von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinden im Regionalverband in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der allgemeinen Kommunalwahlperiode gewählt werden.
(2)Die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung (Regionalverbandswahl) findet am allgemeinen Kommunalwahltag statt.
(3)Für die Regionalverbandswahl gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung entsprechend, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(4)§ 2 NKWG gilt für die Regionalverbandswahl mit der Maßgabe, dass
- als Vertretung im Sinne des § 2 Abs. 1 NKWG die Verbandsversammlung gilt,
- als Abgeordnete im Sinne des § 2 Abs. 2 NKWG die gewählten Mitglieder der Verbandsversammlung gelten,
- als Wahlgebiet im Sinne des § 2 Abs. 5 NKWG das Gebiet des Regionalverbandes Großraum Braunschweig gilt,
- als Wahlleitung im Sinne des § 2 Abs. 7 NKWG im Regionalverband Großraum Braunschweig die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor gilt.
(5)Ein Wahlvorschlag nach § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG muss für die Regionalverbandswahl zusätzlich persönlich und handschriftlich von mindestens 40 Wahlberechtigten des Wahlbereichs unterzeichnet sein.
(6)§ 29 Abs. 4 und 5 NKWG findet für die Regionalverbandswahl keine Anwendung.
(7)Mit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Regionalverbandswahl darf bei verbundenen Wahlen erst begonnen werden, nachdem das Ergebnis der Gemeindewahl und der Samtgemeindewahl festgestellt worden ist.
(8)1 Der Regionalverband Großraum Braunschweig trägt die ihm, den Landkreisen, den Gemeinden und den Samtgemeinden entstehenden Kosten für die Regionalverbandswahl. 2 Für die Erstattung der den in Satz 1 genannten Kommunen durch die Regionalverbandswahl veranlassten notwendigen Ausgaben gilt § 50 Abs. 6 und 8 NKWG entsprechend. 3 Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den in Satz 1 genannten Kommunen zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln." 3. Es wird der folgende § 4b eingefügt: "§ 4b
(1)Die Regionalverbandswahl für die Kommunalwahlperiode ab dem 1. November 2021 ist so durchzuführen, als sei § 4a bereits in Kraft getreten.
(2)Für die in Absatz 1 genannte Wahl gelten die wahlrechtlichen Vorschriften für die allgemeinen Neuwahlen mit folgenden Maßgaben:
- für die Bildung des Wahlausschusses finden § 10 NKWG und § 8 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Berufung der Wahlausschussmitglieder und ihrer Stellvertretung die Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie insgesamt bei der letzten Wahl der Abgeordneten der Vertretungen der Verbandsglieder erhalten haben; die Zusammenfassung der Stimmen verschiedener Wählergruppen hat zur Voraussetzung, dass bei der letzten Wahl zwischen ihnen ein organisatorischer Zusammenhang bestand,
- Unterschriften nach § 4a Abs. 5 sind nicht erforderlich für den Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählergruppe, die am Tag der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung eines der Verbandsglieder mit mindestens einer Person vertreten ist, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
- die für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach der Gesamtstimmenzahl, die die jeweilige Partei oder Wählergruppe bei der letzten Wahl der Abgeordneten der Vertretungen der Verbandsglieder erhalten hat; Nummer 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
- die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen."
- In § 5 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 49, 51 bis 57 und 60" durch die Verweisung "§§ 48, 49, 51 bis 57 und 60" ersetzt.