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§ 14 APVO-Lehr - Prüfungsunterricht

(1)Der Prüfungsunterricht wird an der Ausbildungsschule erteilt.
(2)1 Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen erteilt Prüfungsunterricht in den zwei Fächern, in denen sie während des Vorbereitungsdienstes ausgebildet worden ist. 2 Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik erteilt Prüfungsunterricht in der von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung und in dem Unterrichtsfach. 3 Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik teilt der Prüfungsbehörde bis zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres mit, in welcher sonderpädagogischen Fachrichtung der Prüfungsunterricht erteilt werden soll. 4 Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht erteilt, so kann die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft anwesend sein.
(3)1 Ist eine Lehrkraft nach Absatz 2 Satz 1 in einem weiteren Fach ( § 3 Abs. 1 Satz 3 ) ausgebildet worden, so kann sie dieses Fach für einen Prüfungsunterricht wählen. 2 Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik kann das weitere Fach nur für den Prüfungsunterricht im Unterrichtsfach wählen.
(4)1 Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars für jeden Prüfungsunterricht die Jahrgangsstufe oder den Sekundarbereich des Gymnasiums oder der Gesamtschule oder die Schulform der berufsbildenden Schule. 2 Der Prüfling wählt für jeden Prüfungsunterricht im Einvernehmen mit der oder dem für das Fach zuständigen Ausbildenden und der Schulleitung die Klasse oder Lerngruppe.
(5)1 Das Thema oder den Themenbereich für den Prüfungsunterricht bestimmt die oder der für das Fach zuständige Ausbildende; geeignete Vorschläge des Prüflings sollen berücksichtigt werden. 2 Wird der Prüfungsunterricht in einer Klasse oder einer Lerngruppe erteilt, in der der Prüfling betreuten Unterricht erteilt, so soll sich die für den Unterricht verantwortliche Lehrkraft vor der Bestimmung des Themas oder des Themenbereichs äußern.
(6)1 Das Thema oder der Themenbereich wird dem Prüfling 15 Tage vor dem Tag des Prüfungsunterrichts mitgeteilt. 2 Ist der Tag vor dem Prüfungsunterricht oder der 15. Tag vor dem Tag des Prüfungsunterrichts ein Sonntag oder Feiertag, so wird der Tag der Mitteilung auf den nächsten davor liegenden Werktag mit Ausnahme des Sonnabends vorverlegt.
(7)1 Für jeden Prüfungsunterricht fertigt der Prüfling einen schriftlichen Entwurf an. 2 Dieser ist spätestens am Tag vor dem Prüfungsunterricht im Studienseminar und in der Ausbildungsschule abzugeben.
(8)1 Nach dem Prüfungsunterricht äußert sich der Prüfling zum Prüfungsunterricht (Reflexion). 2 Ist nach Absatz 2 Satz 4 eine Lehrkraft anwesend, so soll sie zur Klasse oder Lerngruppe gehört werden. 3 Anschließend äußern sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Prüfungsunterricht. 4 Danach wird der Prüfungsunterricht in Abwesenheit des Prüflings und der Lehrkraft benotet. 5 Bei der Benotung sind der Entwurf und die Reflexion zu berücksichtigen.
(9)Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling auf Verlangen den Punktwert und die Note für den Prüfungsunterricht mit.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.