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Anlage 2 ÖPNVFzKUASysErl - Richtlinie Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV

Handreichung zur Definition von Qualitätskriterien (Innovationscharakter) Auszug Anlage 1 Nr. 1 Buchst. A fünfter Spiegelstrich: Kriterium Maximal 5 Punkte Das Vorhaben stellt ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept dar mit Darlegung von Strategien und Maßnahmen zum Innovationscharakter (Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter sowie emissionsfreie Fahrzeuge werden bei der Projektauswahl bevorzugt). 0 bis 5 Der Innovationscharakter des Vorhabens kann mit 0 bis 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird bewertet, ob das Fahrzeug Artikel 4 Nr. 4 Buchst. a und b oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/33/EG zuzuordnen ist. D. h., ob es sich um ein sauberes oder emissionsfreies Fahrzeug handelt (Tabelle 1). Im zweiten Schritt wird der Innovationsgehalt bewertet (Tabelle 2). Die Summe der erzielten Punkte wird in die Qualitätskriterienbewertung (Anlage 1) unter Buchstabe A fünfter Spiegelstrich (Innovationscharakter) eingetragen. Tabelle 1: Bewertet wird, ob es sich um emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge handelt. Antriebssystem CO 2 -sparsam/CO 2 -frei Punkte: 0-2 Fahrzeug, das angetrieben wird durch nachhaltige Biokraftstoffe, synthetische oder paraffinhaltige Kohlenstoffe, Erdgas, Flüssiggas CO 2 -sparsam 0 batterieelektrisch betriebener Bus CO 2 -frei 1 wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus CO 2 -frei 2 Fahrzeuge, die mit CO 2 -freiem Antriebssystemen ausgestattet sind erhalten 1 bis 2 Punkte, CO 2 -sparsame (saubere) Fahrzeuge werden mit 0 Punkten bewertet. In Tabelle 2 wird der eigentliche Innovationscharakter der Fahrzeuge bewertet. Dabei bilden die Technologien und Lösungen, die dem Stand der heutigen Technik entsprechen die Basis. Sie erhalten keine Bewertung. Jede weitere hierüber hinausgehende technologische Lösung, die zum Erreichen der Klimaziele beiträgt, wird mit je einem weiteren Punkt bewertet. Sodass am Ende Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter mit bis zu drei weiteren Punkten bewertet werden und die maximal mögliche Punktzahl von fünf Punkten erhalten können. Tabelle 2 (Innovationsgehalt) Technologie des Fahrzeugs entspricht dem Stand der heutigen Technik. Fahrzeuge dieser Art sind am Markt grundsätzlich verfügbar. Damit stellen sie keine innovative Lösung dar. 0 Punkte Fahrzeug mit CO 2 -freiem Antrieb verfügt darüber hinaus über weitere technologische oder sonstige Lösung, die zur CO 2 -Reduktion beiträgt (z. B.) - Rekuperationstechnologie, d. h. zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung, 1 Punkt - keine Zusatzheizung sondern Wärmepumpentechnologie, 1 Punkt - Brennstoffzelle als Range-Extender. 1 Punkt Weitere Beispiele für Innovationscharakter: Antriebsform Innovationscharakter bis zu ... Punkte Bus, betrieben mit klimaneutralem, (synthetischem) Kraftstoff, z. B. E-Fuels aus Power to Fuel, Voraussetzung: 100 % regenerativ, 100 % CO 2 -frei Stand der Technik 0 Bus, betrieben mit Methan aus 100 % Biomasse Stand der Technik 0 Batteriebetriebener Elektrobus, keine Emissionen CO 2 -frei 1 Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, keine Emissionen CO 2 -frei 2 Emissionsfreier Elektrobus, Ausstattung mit Wärmepumpe Innovativ 2 Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbeheizung Sehr innovativ 3 Elektrobus, Ausstattung mit Wärmepumpe, mit Brennstoffzelle als Range-Extender Sehr innovativ 3 Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbeheizung, zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung Sehr innovativ 4 Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellebnbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbezeizung, zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung als Range-Extender Ganz besonders innovativ 5 Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.