← Deutschland

§ 25 NJagdG - Abschussplan, Streckenliste und revierübergreifender Managementplan

(1)1 In dem Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist für Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, anzugeben, von welchen Wildarten wie viele Tiere welchen Geschlechts, unterschieden nach Altersklassen, im Jagdbezirk in den nächsten drei Jahren erlegt werden sollen. 2 Für Rotwild kann die Jagdbehörde die Aufstellung von jährlichen Abschussplänen anordnen. 3 Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist für Rehwild kein Abschussplan aufzustellen. 4 Beim Aufstellen des Abschussplans sind der Zustand der Vegetation, insbesondere die Verbiss- und Schälschadenssituation im Jagdbezirk, sowie, bezogen auf die letzten fünf Jagdjahre, die Abschussergebnisse und das Wild, das auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild), zu berücksichtigen.
(2)1 In Eigenjagdbezirken sind die Abschusspläne durch die Jagdausübungsberechtigten aufzustellen, in verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter. 2 Der Abschussplan ist der Jagdbehörde unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars spätestens am 15. Februar eines jeden dritten Jahres zu übermitteln.
(3)1 Die Jagdbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat ( § 39 ) durch Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans. 2 Eine Festsetzung erfolgt, wenn der Jagdbehörde ein Abschussplan nicht frist- oder formgerecht übermittelt wurde, die Abschüsse abweichend von dem übermittelten Abschussplan geregelt werden sollen oder das nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Einvernehmen nicht erteilt worden ist. 3 In Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden, kann die Jagdbehörde zudem abweichend von Satz 1 sowie von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darauf verzichten, sich von diesen Bundesbehörden Abschusspläne übermitteln zu lassen und über diese zu entscheiden.
(4)1 Die Jagdbehörde kann Abschusspläne nach Absatz 1 Satz 1 auch als Gruppenabschusspläne festsetzen; dabei legt sie fest, dass die Abschüsse eines anderen Jagdbezirks auf die Abschusserfüllung angerechnet werden. 2 Bei Entscheidungen über Abschusspläne für Eigenjagdbezirke, die von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten oder Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden oder von diesen verpachtet worden sind, sind die gesetzlichen Aufgaben der Anstalt oder der Forstbehörden des Bundes zu berücksichtigen. 3 Die Jagdbehörde kann, auch nachträglich, Zwischenziele für die Erfüllung eines Abschussplans festsetzen.
(5)1 Die Jagdbehörde kann die zur Erfüllung eines Abschussplans oder eines festgesetzten Zwischenziels erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Werden diese nicht innerhalb einer dafür von der Jagdbehörde bestimmten, angemessenen Frist erfüllt, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplans und der festgesetzten Zwischenziele erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten selbst treffen. 3 Auf einen Abschussplan ist vorbehaltlich des § 27 Abs. 5 Satz 2 alles Schalenwild anzurechnen, das im Jagdbezirk
  1. erlegt wurde oder
  2. als Fallwild aufgefunden wird. 4 Die Jagdausübungsberechtigten haben für ihren Jagdbezirk unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten elektronischen Formulars für alle Wildarten eine fortlaufend zu ergänzende Streckenliste zu führen, in die das erlegte Wild und das Fallwild aufzunehmen sind und die der Jagdbehörde spätestens am
  3. Februar eines jeden Jahres zu übermitteln ist. 5 Die Jagdbehörde kann die Übermittlung der Streckenliste auch zu früheren Terminen anordnen. 6 Das nach Abschluss der Streckenliste bis zum Ende des Jagdjahres nicht berücksichtigte Wild ist in die Streckenliste des folgenden Jagdjahres zu übernehmen und das Schalenwild auf die für das folgende Jagdjahr im Abschussplan vorgesehenen Abschüsse anzurechnen.
(6)1 Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Jagdausübungsberechtigten der Hochwild-Hegegemeinschaften den Kopfschmuck und den Unterkiefer von Hochwildarten des erlegten und in die Streckenliste aufgenommenen Schalenwildes einmal jährlich auf höchstens einer Hegeschau vorlegen. 2 In Jagdbezirken, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen land- oder forstwirtschaftliche Kulturen, insbesondere Aufforstungs- oder Waldnaturverjüngungsflächen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, oder Schalenwildbestände eines Jagdbezirks diese negativen Auswirkungen in anderen Jagdbezirken haben, kann die Jagdbehörde verlangen, das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon einer von der Jagdbehörde beauftragten Person vorzuzeigen.
(7)Der revierübergreifende Managementplan im Sinne des § 22d Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist darauf auszurichten, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart Wolf in den jeweiligen biogeografischen Regionen zu gewährleisten.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.