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Abschnitt 6 BtVFRL-Erl - Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 6.2 Bewilligungsbehörde ist das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg). Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag einen vorzeitigen Vorhabenbeginn zulassen. Dieser Antrag kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Förderung gestellt werden. Die Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. 6.3 Die Zuwendung nach Nummer 5.2 wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde über die örtliche Betreuungsbehörde mit deren Stellungnahme einzureichen. Die Stellungnahme soll den Nachweis der Abstimmung über den Wirkungskreis nach Nummer 4.4 enthalten. Der Antrag für das Förderungsjahr 2025 muss der Bewilligungsbehörde bis zum 30.04.2025 vorliegen. Der Antrag für das Förderungsjahr 2026 muss bis zum 30.09.2025 gestellt werden. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn. 6.4 Die Zuwendung nach Nummer 5.5.1 wird auf Antrag gewährt. Der Antrag für das Förderjahr 2025 muss der Bewilligungsbehörde bis zum 30.06.2025 vorliegen. Der Antrag für das Förderjahr 2026 kann bis zum 31.03.2026 unter Mitteilung der Anzahl der geplanten Beratungsgespräche zum Abschluss einer formalisierten Begleitung gestellt werden. Der Nachweis über die gemäß Nummer 5.5.1 abgeschlossenen Vereinbarungen ist durch Vorlage der Vereinbarungen zu erbringen. Sofern die Haushaltsmittel nicht ausreichen, um den nach Nummer 5.5.1 maximal möglichen Förderbetrag auszukehren, wird dieser im Verhältnis zu den noch zur Verfügung stehenden Haushaltmitteln gekürzt. 6.5 Die Zuwendung nach Nummer 5.5.2 wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis zum

  1. Juni des jeweiligen Jahres gestellt werden. Grundlage für die Gewährung der Fallpauschale ist die Anzahl der Betreuungen aus Niedersachsen, die in dem dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Jahr an eine von den Betreuungsvereinen geworbene ehrenamtliche Betreuerin oder einen geworbenen ehrenamtlichen Betreuer übertragen wurde. Dem Antrag ist eine namentliche Liste sowie eine Bestätigung der Betreuungsbehörde oder des Betreuungsgerichts über die Übertragungen der ehrenamtlichen Betreuung im maßgeblichen Zeitraum beizufügen. Die Bewilligungsbehörde hat ab dem
  2. September des Jahres entsprechend der Gesamtzahl der den Betreuungsvereinen zustehenden Fallpauschalen und der nach Abzug der Zuwendungen nach den Nummern 5.2 und 5.5.1 noch zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Betrag der Fallpauschale zu errechnen, der 720 Euro nicht übersteigen darf. Anträge auf Anerkennung eines Betreuungsvereins, die nach dem
  3. September des Antragsjahres gestellt werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Sind diese Anträge bis zum
  4. September des Antragsjahres gestellt, aber noch nicht beschieden worden, wird je antragstellendem Verein ein Betrag von höchstens 7 500 EUR zurückgestellt, bevor die Fallpauschale errechnet wird. Sollte sich bei der Finanzierungsplanung ein Überschuss errechnen, der nicht ausgekehrt werden kann (Überfinanzierung), wird dieser Betrag nicht erneut auf die Fallpauschale umgelegt. Gleiches gilt, wenn Zuwendungsmittel erstattet werden. 6.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist Anhang des kalenderjährlich vorzulegenden Tätigkeitsberichts. Als Mindestinhalt des Tätigkeitsberichts sind neben den allgemeinen Angaben folgende Daten aufzuführen: die Anzahl der hauptamtlich beschäftigten Fachkräfte mit ihrer Wochenarbeitszeit und die Anzahl der den hauptamtlich beschäftigten Fachkräften übertragenen Betreuungen je Vollzeiteinheit, die Anzahl der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die vom Betreuungsverein nach Übertragung mindestens einer Betreuung begleitet und unterstützt wurden (auf Wunsch oder ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung), die Stundenzahl für die Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern in Veranstaltungen und Einzelgesprächen sowie die Gesamtzahl der gewonnenen, eingeführten, fortgebildeten und beratenen Personen, die Zahl der abgehaltenen Stunden für Informationen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, die Stundenzahl für Beratungen und Unterstützungen von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, der Umfang anderer Einnahmequellen, z. B. kommunale Zuwendungen oder Spenden für die Querschnittsarbeit, und die Anzahl der abgeschlossenen formalisierten Begleitungen nach Nummer 5.5.
  5. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  6. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom
  7. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 585)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.