3.1 Für die Bildung von Klassen sind folgende Schülerinnen- und Schülerhöchstzahlen anzuwenden: Schulkindergarten an Grundschulen 20 Grundschule 26 Oberschule 28 Hauptschule 26 Realschule 30 Gymnasium bis zum
- Schuljahrgang 30 Integrierte Gesamtschule (IGS) bis zum
- Schuljahrgang 30 Gymnasiale Oberstufe: Einführungsphase 26 Gymnasiale Oberstufe: Qualifikationsphase bis 125 Schülerinnen und Schüler 18 126 bis 160 Schülerinnen und Schüler 19 über 160 Schülerinnen und Schüler 20 Kolleg, Abendgymnasium: Einführungsphase 24 Kolleg: Qualifikationsphase 17 Abendgymnasium: Qualifikationsphase 15 Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen 16 Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache 14 Förderschule in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte) sowie Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 12 Förderschule im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 10 Förderschule in den Förderschwerpunkten Hören und Kommunikation (Gehörlose) und Sehen (Blinde) 8 Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 7 Förderschule im Bildungszentrum Hören - Sehen - Kommunikation 4 Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule (KGS) gelten die Schülerinnen- und Schülerhöchstzahlen der entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die der Grundschule. Zur Ermittlung der Anzahl der Klassen wird die Schülerinnen- und Schülerzahl eines Schuljahrgangs unter Berücksichtigung von möglichen Doppelzählungen der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen durch die betreffende Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Für die Zuweisung der Lehrkräfte-Soll-Stunden für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Kollegs und des Abendgymnasiums wird die Anzahl der fiktiven Klassen ermittelt, indem die Schülerinnen- und Schülergesamtzahl in der Qualifikationsphase durch die entsprechende Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl geteilt und auf eine Dezimale gerundet wird. Bei Eingangsstufen an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerinnen- und -schülerzahl im
- und
- Schuljahrgang. Bei pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerinnen- und -schülerzahl im
- und
- Schuljahrgang. Bei den Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei der Förderschule im Bildungszentrum Hören - Sehen - Kommunikation ist bei der Ermittlung der Anzahl der Klassen die Schülerinnen- und Schülergesamtzahl der Schule zugrunde zu legen. Bei der Bildung von Parallelklassen ist darauf zu achten, dass alle Klassen eines Schuljahrgangs etwa gleich groß sind. 3.2 Mehrere Schuljahrgänge sind in kombinierten Klassen zusammenzufassen, wenn in zwei oder mehreren aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur maximal folgende Schülerinnen- und Schülerzahlen erreicht werden: Grundschule 24 Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen 14 Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache 12 Oberschule 26 Hauptschule 24 Realschule 28 Gymnasium 28 Bei den sonstigen Förderschulen liegt diese Zahl um eins unter der Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl. Bei Eingangsstufen und pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist wie bei kombinierten Klassen die Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl 24 anzuwenden. 3.3 Stichtag für die Klassenbildung ist der erste Unterrichtstag des neuen Schuljahres. Im Laufe des Schuljahres zu erwartende Erhöhungen oder Rückgänge bei den Schülerinnen- und Schülerzahlen können bereits vorab bei der Klassenbildung berücksichtigt werden. Können im
- Schuljahrgang im ersten Schulhalbjahr sowie im
- Schuljahrgang und in der Einführungsphase im gesamten Schuljahr Klassen so gebildet werden, dass die Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl nur um bis zu einer Schülerin oder einen Schüler je Klasse überschritten wird, entscheidet das zuständige RLSB, ob die Klassen nach der Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl gebildet werden. Bei ihrer Entscheidung soll es die besonderen Bedingungen der Schule und die voraussichtliche weitere Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen berücksichtigen. 3.4 In der Regel sollen einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6.,
- und an der Hauptschule, dem Hauptschulzweig der Oberschule sowie an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen auch nach dem
- Schuljahrgang verändert werden. Soll abweichend von dieser Regelung aufgrund gestiegener Schülerinnen- und Schülerzahlen eine zusätzliche Klasse im Schuljahrgang eingerichtet werden, so bedarf dies der Zustimmung des zuständigen RLSB. 3.5 Zugunsten von mehr Förder- und Differenzierungsmaßnahmen kann innerhalb eines Schuljahrgangs eine Klasse weniger als möglich gebildet werden. Dadurch vermindert sich nicht die Zuweisung an Lehrkräfte-Soll-Stunden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2031 durch Nummer 6 des RdErl. vom
- Januar 2025 (SVBl. S. 13)