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Abschnitt 5 StBSBPflAV - Verfahren der Berichterstattung

5.1 Die Berichtspflicht obliegt der Behördenleitung. Der Name der Berichtsverfasserin oder des Berichtsverfassers ist in dem Bericht anzugeben. 5.2 Der Bericht ist auf dem Dienstweg zu erstatten. Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt zu dem Bericht bei der Weiterleitung Stellung (Randbericht), soweit dies nicht im Einzelfall offensichtlich entbehrlich ist. In Eilfällen ist dem MJ unmittelbar unter nachrichtlicher Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft zu berichten. Sofern bei einem Folgebericht keine Änderungen der Sach-, Verfahrens- und Rechtslage im Vergleich zum Vorbericht eingetreten sind, kann die Staatsanwaltschaft dem MJ unmittelbar per E-Mail unter nachrichtlicher Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft berichten. Ein entsprechender Bericht könnte wie folgt formuliert werden: "Seit dem letzten Bericht vom [DATUM] haben sich keine Änderungen der Sach-, Verfahrens- und Rechtslage ergeben. Ich werde anlassbezogen, spätestens in [ANZAHL] Monaten, erneut berichten". 5.3 Die Übermittlung des Berichts erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Dies gilt nicht für 5.3.1 personenbezogene Daten im Sinne des § 24 Nr. 1 NDSG der Schutzstufe E des Schutzstufenkonzepts des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen * sowie 5.3.2 für Daten mit oder ohne Personenbezug der Schutzkategorie "sehr hohes Schadensausmaß" nach Nr. 2.49 des Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 05.05.2021 - CIO-02850/0110-0017 (Nds. MBl. S. 1075), zuletzt geändert durch RdErl. vom 13.01.2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 48) ** (sensible Daten), in den jeweils geltenden Fassungen. Diese Daten sind auf dem Postweg gemäß Nummer 5.5 Satz 2, in Eilfällen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls mittels eines geeigneten Kommunikationsmittels zu berichten. Maßgeblich für die Bestimmung des Schadensausmaßes sind die Auswirkungen, die eine unsachgemäße Handhabung der Daten haben kann, insbesondere ob eine Gefährdung von Ermittlungsmaßnahmen zu befürchten ist. 5.4 In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen ist dem MJ vorab fernmündlich oder - bei sensiblen Daten der Schutzkategorie "sehr hohes Schadensausmaß" sowie bei personenbezogenen Daten der Schutzstufe E unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - persönlich zu berichten. 5.5 Berichte, deren Inhalte oder Anlagen im besonderen Maße schutzwürdig sind (z. B. Personalangelegenheiten betreffend Justizangehörige oder hochrangige Landesbedienstete, Verschlusssachen, Immunitätssachen), sind unmittelbar und persönlich per E-Mail an den Leiter oder die Leiterin der Strafrechtsabteilung im MJ oder die Vertreterin oder den Vertreter im Amt zu übersenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit Originale benötigt werden (z. B. zwecks Weiterleitung an Dritte), sind diese postalisch in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln, in Eilfällen oder bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis per Boten. * https://lfd.niedersachsen.de/startseite/technik_und_organisation/schutzstufen/schutzstufen-56140.html ** vgl. Nr. 2.49 der Informationssicherheitsrichtlinie zur einheitlichen Begriffsdefinition im Informationssicherheitsmanagement des Landes Niedersachsen (ISRL Glossar) vom 5.5.2021 (Nds. MBl. S. 1075) und Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 9.11.2016 - CIO-02850/0110-0009. Die Schutzkategorien werden danach wie folgt definiert: "Schutzkategorie" eine Gruppe annähernd gleichen Schadensausmaßes, die in den Sicherheitsdomänen zu definieren sind; beispielsweise "normales Schadensausmaß" die Auswirkungen eines Schadens, die begrenzt und überschaubar wären, "hohes Schadensausmaß" die Auswirkungen eines Schadens, die beträchtlich wären, "sehr hohes Schadensausmaß" die Auswirkungen eines Schadens, die ein existentielles oder katastrophales Ausmaß erreichen können. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 31. August 2030 durch Nummer 8 der AV vom 20. Mai 2025 (Nds. Rpfl. S. 273)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.