(1)Das Kultusministerium bestimmt eine Behörde, bei der eine Vertrauensstelle eingerichtet wird, die räumlich, organisatorisch und personell von den Stellen nach § 31a Abs. 1 sowie der Behörde nach Absatz 3 getrennt ist.
(2)1 Die Vertrauensstelle erfasst die ihr nach § 31a Abs. 1 Satz 1 aus der zentralen Schulverwaltungsdatenbank übermittelten Daten einschließlich der Schülernummer, erstellt aus der Schülernummer ein Pseudonym und übermittelt die Daten nach Absatz 3 Satz 2 an das statistische Bildungsregister. 2 Die Vertrauensstelle verarbeitet die Daten in eigener Verantwortung jeweils nur zum Zweck der Prüfung und Durchführung der Pseudonymisierung und hat die Daten nach der Übermittlung an das statistische Bildungsregister unverzüglich zu löschen.
(3)1 Bei der Behörde nach § 123a wird ein statistisches Bildungsregister zur Darstellung von Bildungsverläufen geführt. 2 Dazu dürfen die folgenden Daten verarbeitet werden:
- das aus der Schülernummer gebildete Pseudonym,
- Geburtsmonat und Geburtsjahr,
- Geschlecht,
- Amtlicher Regionalschlüssel und Amtlicher Gemeindeschlüssel,
- Geburtsland, Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Datum des Zuzugs nach Deutschland,
- Schullaufbahndaten einschließlich der Schulnummern und Abwesenheitsdaten,
- ein Ruhen der Schulpflicht sowie die Feststellung, dass ein weiterer Schulbesuch entbehrlich ist,
- Prüfungsdaten, Leistungsdaten und Abschlussdaten,
- standardisierte Angaben aus der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung,
- Angaben zum Spracherwerb sowie Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen,
- Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
- Angaben, ob eine anhaltende Schulpflichtverletzung vorliegt,
- Angaben zu Ordnungsmaßnahmen,
- Teilnahme an schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen nach § 56 ,
- Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter,
- zusätzlich bei berufsbildenden Schulen zudem Zeitform des Unterrichts, Standort des Ausbildungsbetriebs und angestrebter Beruf. 3 Die Daten nach Satz 2 können mit nicht personenbezogenen Daten verknüpft werden. 4 Die Behörde nach § 123a ist Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten im statistischen Bildungsregister im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung . 5 Die Daten sind nach fünf Jahren nach Ende des Schulbesuchs im statistischen Bildungsregister zu löschen.
(4)1 Die Behörde nach § 123a darf die im statistischen Bildungsregister gespeicherten Daten der Vertrauensstelle zur weiteren Übermittlung an die Schulbehörden und an sich selbst zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität sowie an die Schulträger zur Planung des Schulangebots übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. 2 Soweit es zur Durchführung eines vom Kultusministerium genehmigten Vorhabens eines Dritten zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist, darf die Behörde nach § 123a die im statistischen Bildungsregister gespeicherten Daten zur weiteren Übermittlung an den Dritten an die Vertrauensstelle übermitteln.
(5)1 In den Fällen des Absatzes 4 erfasst die Vertrauensstelle die ihr aus dem statistischen Bildungsregister übermittelten Daten, pseudonymisiert sie unter Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren noch einmal so weit, dass die Daten mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr spezifischen betroffenen Personen zugeordnet werden können, und übermittelt diese an die Empfängerinnen und Empfänger. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.