(1)1 Jede wahlberechtigte Person und jede Organisation, die die Berufsinteressen der in der niedersächsischen Landwirtschaft tätigen Personen vertritt, kann bis zum 80. Tag, 18 Uhr, vor dem Beginn der Wahlzeit einen Wahlvorschlag für die Wahlgruppe, der sie angehört oder deren Interessen sie vertritt, bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einreichen. 2 Der Wahlvorschlag muss ein Kennwort enthalten. 3 Er soll nach dem Muster der Anlage 7 eingereicht werden und ist von der wahlberechtigten Person oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Organisation zu unterzeichnen. 4 Der Wahlvorschlag muss zudem durch persönliche und handschriftliche Unterzeichnung unterstützt werden 1. für die Wahlgruppe 1
- a)in den Wahlkreisen 1, 3 bis 6 und 9 bis 11 von mindestens 50 und
- b)in den übrigen Wahlkreisen von mindestens 30 und 2. für die Wahlgruppe 2
- a)in den Wahlkreisen 1, 3 bis 6 und 9 bis 11 von mindestens 25 und
- b)in den übrigen Wahlkreisen von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlkreises und der Wahlgruppe. 5 Ist eine Vertrauensperson nicht benannt, so ist die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner nach Satz 4 Vertrauensperson und die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vertrauensperson. 6 Niemand darf mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. 7 Hat jemand für eine Wahl mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf den Wahlvorschlägen ungültig.
(1a)1 Gründliche Bemühungen im Sinne des § 12a Abs. 5 Satz 6 LwKG liegen vor, wenn im Rahmen der Aufstellung des Wahlvorschlages mindestens doppelt so viele wählbare Frauen, wie nach § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG erforderlich sind, schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG um eine Bewerbung gebeten worden sind und darauf geantwortet haben. 2 Von den Bitten sind Kopien oder Ausdrucke und von den Antworten die Schreiben, Ausdrucke oder Gesprächsvermerke bis zum Ablauf der Frist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 , im Fall eines Wahleinspruchs bis zur abschließenden Entscheidung darüber, aufzubewahren und dem Kreiswahlausschuss oder der Kammerwahlleiterin oder dem Kammerwahlleiter auf Verlangen herauszugeben.
(2)1 Auf dem Wahlvorschlag sind eine Bewerberin oder ein Bewerber (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung, zu benennen. 2 Eine Bewerberin und ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(3)1 Unterschriften nach Absatz 1 Satz 4 sind nicht erforderlich
- für den Wahlvorschlag einer Organisation, wenn bei der letzten Wahl aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Organisation in einem Wahlkreis, der Teil des jetzigen Wahlkreises ist, ein Mitglied in die Kammerversammlung gewählt worden ist, und
- für den Wahlvorschlag, auf dem eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber vorgeschlagen wird, wenn sie oder er am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages der Kammerversammlung angehört. 2 In diesen Fällen ist die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner des Wahlvorschlages Vertrauensperson. 3 Bei mehreren Unterzeichnern ist im Wahlvorschlag anzugeben, wer von ihnen Vertrauensperson und wer deren Stellvertreterin oder Stellvertreter ist; fehlt diese Angabe, so trifft die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Bestimmung.
(4)1 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
- eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8 und
- eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners nach Absatz 1 Satz 4 nach dem Muster der Anlage 8b . 2 Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber oder die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner vorzeitig ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben. 3 Die Bescheinigung soll spätestens eine Woche vor der in Absatz 1 genannten Frist beantragt werden. 4 Entspricht der Wahlvorschlag nicht der Vorgabe nach § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG , so sind diesem auch eine Begründung nach § 12a Abs. 5 Satz 6 LwKG , die die gründlichen Bemühungen nach Absatz 1a Satz 1 beschreibt, sowie zum Nachweis der gründlichen Bemühungen von den Bitten nach Absatz 1a Satz 1 Kopien oder Ausdrucke und von den Antworten Kopien, Ausdrucke oder Gesprächsvermerke beizufügen; die Antworten müssen hinsichtlich der angesprochenen Frauen anonymisiert sein.