← Deutschland

Abschnitt 6 RegWLwRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine gleichzeitige Förderung mit Projekten, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, ist ausgeschlossen. Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbanken der Länder ist jedoch möglich, sofern der Höchstfördersatz nach dieser Richtlinie und die beihilferechtliche Höchstgrenze der De-minimis-Verordnung nicht überschritten werden. 6.2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Projekte nach den Nummern 2.1 und 2.2 6.2.1 Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Die beschafften Gegenstände und technischen Einrichtungen dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Projekts weder veräußert noch stillgelegt werden. Der Zuwendungszweck ist innerhalb dieser Frist einzuhalten. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Ende des Bewilligungszeitraums. 6.2.2 Der Nachweis i. S. von Nummer 4.1.3 muss für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist erfolgen. 6.2.3 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Daten ihres Unternehmens, die mit dem Förderzweck und -ziel zusammenhängen, zu Evaluierungszwecken der Bewilligungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Indikatoren für die Evaluierung sind: die Anzahl der Projekte, mit denen eine Verarbeitung und Vermarktung von ökologischen Produkten bezogen auf den geförderten Gegenstand vorgenommen wurde, in der Staffelung nach den Auswahlkriterien gemäß Nummer 7.7, die Anzahl der geförderten Projekte, ausgeschlossen Projekte nach Nummer 2.2.1, die Anzahl der Projekte, in denen Waren regional bezogen werden, um sie zu verarbeiten oder zu vermarkten, unterteilt nach Projekten nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3, gestaffelt nach mindestens 55 %, mindestens 75 % und mindestens 90 % regionalem Warenbezug. 6.2.4 Mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde ist ein Nachweis über die Zulassung oder die Zertifizierung vorzulegen, sofern eine Zulassungspflicht oder Zertifizierungspflicht für die angestrebte Tätigkeit besteht. Fehlt der Nachweis über die Zulassung oder die Zertifizierung auch nach Einräumung einer angemessenen Frist zur Nachreichung, so sind der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ganz zurückzunehmen und die bisher ausgezahlte Zuwendung zurückzufordern. 6.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Projekte nach Nummer 2.3 6.3.1 Bei Projekten nach Nummer 2.3.1 ist ein Hinweis auf die Herkunft bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zulässig, sofern der Hinweis genau der von der EU geschützten Bezeichnung entspricht und der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist. 6.3.2 Werden bei Projekten nach Nummer 2.3.1 Beihilfen in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt, dürfen keine Auszahlungen an den Begünstigten der Beihilfe erfolgen. 6.3.3 Eine Förderung nach Nummer 2.3.1 muss allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Antragstellern auf Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen. 6.3.4 Das Projekt muss im öffentlichen Interesse liegen und erkennen lassen, dass es zur Verbesserung des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte und Qualitätserzeugnisse beiträgt. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 25. Juni 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 362)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.