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Abschnitt 4 SuPZuwErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung an eine Einrichtung müssen erfüllt sein: 4.1 Für neue Einrichtungen fordert die Bewilligungsbehörde eine Bedarfsprüfung von der Region Hannover, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Einrichtung ihren Sitz hat oder nehmen soll. Die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen (im Folgenden NLS) gibt dazu eine fachliche Stellungnahme ab. 4.2 Der Bedarf und die Bestätigung gelten für alle bisher vom Land nach dem Erl. d. MS v. 20.11.2020 (Nds. MBl. S. 1440) geförderten Einrichtungen als gegeben. 4.3 Personelle Ausstattung 4.3.1 Die Einrichtung soll für die in Nummer 2.2 genannten Aufgaben über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus folgenden Berufsgruppen verfügen, die möglichst über einschlägige Berufserfahrung verfügen und an entsprechenden Fort- oder Weiterbildungen teilgenommen haben: 4.3.1.1 Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik mit den Abschlüssen Diplom, Bachelor, Master oder mit vergleichbaren abgeschlossenen Studiengängen, 4.3.1.2 approbierte psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Psychologinnen und Psychologen (Diplom, Bachelor oder Master), möglichst mit dem Fach "Klinische Psychologie" in der Abschlussprüfung, und/oder Ärztinnen und Ärzte mit für die Suchtkrankenhilfe relevanter Fort- oder Weiterbildung, 4.3.1.3 Ärztinnen oder Ärzte, möglichst mit für die Suchtkrankenhilfe relevanter Fort- oder Weiterbildung (z. B. Facharztbezeichnung mit Fachkunde Suchtmedizinische Grundversorgung), sowie Konsiliarärztinnen oder Konsiliarärzte auch für die Substitutionsbehandlung. 4.3.2 Die Einrichtung muss über geeignete Bürokräfte verfügen. 4.4 Des Weiteren kann die Einrichtung verfügen über: 4.4.1 Pädagoginnen und Pädagogen (Diplom, Bachelor oder Master) sowie vergleichbare Studiengänge, 4.4.2 für die Aufgabe nach Nummer 2.2.1 auch über Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (auch mit der gültigen Berufsbezeichnung Arbeits-/Beschäftigungstherapeutinnen und Arbeits-/Beschäftigungstherapeuten) oder examinierte Pflegekräfte oder im Ausnahmefall auch Medizinische Technologen (bis 2023 mit der Berufsbezeichnung Medizinisch-Technische Assistentinnen und Assistenten) und Pharmazeutisch-Technische Assistentinnen und Assistenten, 4.4.3 für die Prävention und Präventionsberatung nach Nummer 2.2.2 Buchst. a auch über andere für die spezifische Arbeit geeignete Fachkräfte wie z. B. Lehrerinnen und Lehrer sowie Sozialwirtinnen und Sozialwirte und vergleichbare Berufsgruppen, 4.5 Die Einrichtung soll über freiwillige oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen. 4.6 Von den Fachkräften nach Nummer 4.3.1 müssen mindestens zwei Vollzeitäquivalente mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß TV-L oder einer anderen tarifvertraglichen Regelung, die für den Zuwendungsempfänger gilt, eingestellt sein. Mindestens eine Vollzeitstelle oder zwei Teilzeitstellen, die zusammen einer Vollzeitstelle entsprechen, sollen mit Fachkräften nach Nummer 4.3.1.1 besetzt sein. 4.7 Für die Erfüllung der Aufgaben nach Nummer 2.2.2 Buchst. c und der Krisenintervention nach Nummer 2.2.2 Buchst. d sind geeignete fachspezifische Weiterbildungen erforderlich. Die Weiterbildung kann auch nach der Einstellung begonnen werden, wenn mindestens eine weitere Fachkraft über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügt. 4.8 Leitung der Einrichtung Der Einrichtungsträger bestellt eine Fachkraft nach den Nummern 4.3.1 oder 4.4.1 als Leiterin oder Leiter der Einrichtung und muss diese im Antrag benennen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. März 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 92)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.