(1)1 Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder als Prüfingenieur für Baustatik und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. 2 Die Übermittlung hat so zu erfolgen, wie die oberste Bauaufsichtsbehörde es auf ihrer Internetseite bekannt macht. 3 Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. 4 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. 5 Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. 6 Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde zugelassen, dass der Antrag in Papierform übermittelt werden darf, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln; § 2 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung gilt entsprechend.
(2)1 Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
- für welchen Fachbereich und für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird und
- ob und wie oft die antragstellende Person bereits erfolglos in einem anderen Land in der jeweiligen Fachrichtung eine entsprechende Anerkennung beantragt hat. 2 Dem Antrag auf Anerkennung sind von der antragstellenden Person beizufügen:
- der Lebenslauf und ein Lichtbild der antragstellenden Person mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
- eine Abschrift der Geburtsurkunde,
- je eine Kopie der Abschlusszeugnisse über die bisherige Berufsausbildung und der Beschäftigungszeugnisse,
- Nachweise über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 10 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ,
- Angaben über die jeweilige Anschrift des Hauptsitzes und weiterer Niederlassungen sowie die Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit, mit welcher Qualifikation und welchem Umfang mitwirken sollen,
- Angaben über eine Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist,
- Nachweis über eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit, wie zum Beispiel eine beglaubigte Kopie eines Auszuges aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Handelsregister,
- Nachweise über die Haftpflichtversicherungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ,
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom
- September 1984 ( BGBl. I S. 1229 , 1985 I S. 195 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll, und
- die eingescannte handschriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass die Widerrufsgründe nach § 8 Abs. 3 nicht vorliegen, als Handschriftprobe. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrages erforderlich ist. 4 Die Unterlagen nach Satz 2 Nrn. 7 und 8 können nachgereicht werden, sie müssen der obersten Bauaufsichtsbehörde jedoch spätestens vor Erteilung der Anerkennung vorliegen.
(3)1 Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde vom Prüfungsausschuss nach § 12 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein. 2 Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den Antrag mit den Antragsunterlagen nach Absatz 2 Satz 1 sowie Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 und das Verzeichnis über die Referenzvorhaben gemäß § 14 Abs. 2 , sobald diese vorliegen, dem Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung zu.
(4)1 Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen zu entscheiden. 2 Zu den Unterlagen gehört auch die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über die fachliche Eignung nach dem gemäß § 13 durchzuführenden Prüfungsverfahren. 3 Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von Voraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn die fachliche Eignung durch eine vergleichbare Qualifikation nachgewiesen wird, und nach § 10 Satz 1 Nr. 2 zulassen, wenn die Tätigkeiten in geringfügigem Umfang nicht nachgewiesen werden können.
(5)Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Frist nach Absatz 4 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitteilt und begründet.