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Art. 8 NWUmsG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom

  1. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom
  2. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:
  3. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "

(4)1 Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. 2 Durch Umsetzen des Regierungsprogramms zur ,Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten (LÖWE)‘ trägt die Anstalt Niedersächsische Landesforsten dafür Sorge, im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung den nachwachsenden Rohstoff Holz bereitzustellen und die Schutzfunktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b sowie die Erholungsfunktion zu fördern. 3 Insbesondere hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten sowie die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterrichten. 4 Der Schutzfunktion des Waldes als Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. 5 Hierfür
  1. soll der Flächenanteil der Laubbaumarten im Landeswald unter Beachtung der Erkenntnisse der Klimafolgenforschung langfristig auf 65 vom Hundert erhöht werden,
  2. sollen Reinbestände auf die natürlich vorkommenden Waldgesellschaften beschränkt werden,
  3. soll der Flächenanteil der über 100-jährigen Bäume im Landeswald über 25 vom Hundert hinaus weiterentwickelt werden,
  4. sollen Bestandsphasen mit Bäumen über 160 Jahre langfristig einen Anteil von 10 vom Hundert erreichen,
  5. soll auf Kahlschläge und eine ganzflächige maschinelle Bodenbearbeitung auf Verjüngungsflächen einschließlich Mulchen verzichtet werden,
  6. soll für den Erhalt der Biodiversität ein Totholzvorrat in wirksamer Höhe von durchschnittlich auf die Gesamteigentumsfläche der Anstalt Niedersächsische Landesforsten bezogen mindestens 40 Kubikmeter je Hektar vorgehalten werden und
  7. soll die Waldverjüngung bevorzugt durch Naturverjüngung erfolgen, sofern sie unter Berücksichtigung des Klimawandels auch zukünftig standortgerecht ist und nicht andere Schutz- und Entwicklungsfunktionen des Waldes entgegenstehen."
  8. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt: "§ 17a Waldbauliche Förderung 1 Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen in der forstwirtschaftlichen Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes‘ sowie gewährte Beihilfen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Landes sollen nur für standortgerechte, europäische Baumarten gewährt werden. 2 Sofern die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt zu einer abweichenden Einschätzung zu Satz 1 gelangt, kann das zuständige Ministerium in den Richtlinien zur Gewährung der Beihilfen Ausnahmen definieren. 3 Förderfähig sind insbesondere Baumarten, die sich neben ihrer Standortgerechtigkeit durch eine hohe CO 2 -Speicherfähigkeit und Wuchsleistung auszeichnen."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.