Verordnung 1. die allgemeinen Anforderungen nach den §§ 4 bis 50 näher bestimmen, 2. weitere Anforderungen an Feuerungsanlagen und an sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, an Brennstoffversorgungsanl
Artikel 2des Gesetzes vom 31.
Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140),
- des § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom
- August 2013 ( BGBl. I S. 3498 , 3991 ),
Artikel 115des Gesetzes vom 10.
August 2021 (BGBl. I S. 3436),
- des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und
- des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
- Juli 2005 ( BGBl. I S. 1970 , 3621 ),
Artikel 1des Gesetzes vom 22.
Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133), erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. 2 Sie kann die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten auf Behörden übertragen, die nicht Bauaufsichtsbehörden sind.
(5)Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16a Abs. 2 und 3 sowie die §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.