überörtliche Prüfung der Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten, Zweckverbände, der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für
Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Einrichtungen) obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde.
Prüfungsbehörde kann ferner rechtlich selbständige privatrechtliche Unternehmen prüfen, an denen zu prüfende Einrichtungen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt sind, wenn dem Land im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Prüfungsrecht unter Hinweis auf
ses Gesetz eingeräumt worden ist. 2
für
Prüfung der zu prüfenden Einrichtungen geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
Prüfungsbehörde auf Ersuchen der Landesregierung eine Prüfung durchzuführen hat, soweit
Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach Artikel 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung durch
Prüfung nicht beeinträchtigt wird.
Prüfungsbehörde kann Rechnungsprüfungsämter der Landkreise mit deren Einvernehmen mit der Durchführung der Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt gegen Kostenerstattung beauftragen. § 2 Inhalt der Prüfung 1
Prüfung erstreckt sich darauf, ob das Haushaltsund Kassenwesen der zu prüfenden Einrichtung ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird. 2
Prüfung
nt auch dazu,
Haushaltswirtschaft und Organisation der zu prüfenden Einrichtung durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. 3 Insbesondere sollen Verbesserungsvorschläge unterbreitet und Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden. 4
Prüfung soll auf den Ergebnissen der Prüfung der Rechnungsprüfungsämter aufbauen." 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Worte "ergänzende Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 2)" durch
Worte "Prüfung nach § 1 Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Kommunalprüfungsanstalt" durch das Wort "Prüfungsbehörde" ersetzt. c)
Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "
Prüfungsbehörde der Unterstützung Dritter bedienen.
zu prüfende Einrichtung Arbeitsvorgänge,
der Prüfung unterliegen, durch Dritte wahrnehmen, so kann
Prüfungsbehörde bei
sen Erhebungen durchführen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend." 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Prüfungsbehörde schließt
Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an
geprüfte Einrichtung ab,
aus einem Schlussbericht über
Prüfung und einer Zusammenfassung über dessen wesentlichen Inhalt besteht. 2
Prüfungsbehörde übersendet 1. bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfungsmitteilung an
Kommunalaufsichtsbehörde, 2. bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 weitere Ausfertigungen an
an dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten sowie 3. bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 3 weitere Ausfertigungen an
Kommunalaufsichtsbehörde und
oberste Kommunalaufsichtsbehörde." c)
Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 4.
Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts ist unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körperschaft, bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung, bei Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Versorgungskassen der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 2 Jedem Mitglied des Organs ist auf Verlangen Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren.
geprüfte Einrichtung
Prüfungsmitteilung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2 Sie hat
Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
Prüfungsbehörde kann zu prüfende Einrichtungen und Unternehmen nach § 1 Abs. 2 auf deren Verlangen in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation gegen Erstattung der Kosten beraten. § 7 Prüfungsbeirat
Prüfung ein Prüfungsbeirat gebildet, der aus acht Mitgliedern besteht. 2 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. 3
oberste Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder. 4 Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag bestimmen jeweils zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder für
Dauer von fünf Jahren. 5
kommunalen Spitzenverbände können als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nur Personen bestimmen,
ihren Organen angehören. 6 Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus einem Organ des kommunalen Spitzenverbandes aus, so kann es durch den Verband abberufen werden. 7
Tätigkeit im Prüfungsbeirat wird vom Land nicht vergütet. 8
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Satz 4 nehmen
Tätigkeit im Prüfungsbeirat ehrenamtlich wahr.
Ausrichtung und Durchführung der Prüfungstätigkeit. 2 Er wirkt bei der Prüfungsplanung beratend mit.
Vertretung für den Vorsitz regelt
Geschäftsordnung.
Prüfungsbehörde ein. § 8 Prüfungsbehörde
Rechtsstellung und
Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs für
Wahrnehmung der Aufgaben nach
sem Gesetz richten sich nach § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG) . 2 § 12 LRHG findet keine Anwendung.
Landesregierung kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs im Benehmen mit dem Prüfungsbeirat eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Landesrechnungshofs mit deren oder dessen Zustimmung damit betrauen,
Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs wahrzunehmen; § 12 Abs. 2 Satz 2 LRHG gilt entsprechend." 5.
bis 15 werden gestrichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.