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Art. 2 KPNOG - Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes

gesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 403), wird wie folgt geändert: 1.

§§ 1und 2 erhalten folgende Fassung: "§ 1 Prüfung

(1)

überörtliche Prüfung der Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreise, kommunalen Anstalten, gemeinsamen kommunalen Anstalten, Zweckverbände, der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für

Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Einrichtungen) obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde.

(2)1

Prüfungsbehörde kann ferner rechtlich selbständige privatrechtliche Unternehmen prüfen, an denen zu prüfende Einrichtungen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt sind, wenn dem Land im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Prüfungsrecht unter Hinweis auf

ses Gesetz eingeräumt worden ist. 2

für

Prüfung der zu prüfenden Einrichtungen geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.

(3)§ 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass

Prüfungsbehörde auf Ersuchen der Landesregierung eine Prüfung durchzuführen hat, soweit

Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach Artikel 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung durch

Prüfung nicht beeinträchtigt wird.

(4)

Prüfungsbehörde kann Rechnungsprüfungsämter der Landkreise mit deren Einvernehmen mit der Durchführung der Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt gegen Kostenerstattung beauftragen. § 2 Inhalt der Prüfung 1

Prüfung erstreckt sich darauf, ob das Haushaltsund Kassenwesen der zu prüfenden Einrichtung ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird. 2

Prüfung

nt auch dazu,

Haushaltswirtschaft und Organisation der zu prüfenden Einrichtung durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. 3 Insbesondere sollen Verbesserungsvorschläge unterbreitet und Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden. 4

Prüfung soll auf den Ergebnissen der Prüfung der Rechnungsprüfungsämter aufbauen." 2. § 3 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)In den Sätzen 1 und 4 wird das Wort "Kommunalprüfungsanstalt" jeweils durch das Wort "Prüfungsbehörde" ersetzt.
  3. bb)In Satz 5 werden

Worte "ergänzende Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 2)" durch

Worte "Prüfung nach § 1 Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Kommunalprüfungsanstalt" durch das Wort "Prüfungsbehörde" ersetzt. c)

Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "

(3)Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann sich

Prüfungsbehörde der Unterstützung Dritter bedienen.

(4)1 Lässt

zu prüfende Einrichtung Arbeitsvorgänge,

der Prüfung unterliegen, durch Dritte wahrnehmen, so kann

Prüfungsbehörde bei

sen Erhebungen durchführen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend." 3. § 4 wird wie folgt geändert:

  1. a)In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird das Wort "Kommunalprüfungsanstalt" jeweils durch das Wort "Prüfungsbehörde" ersetzt.
  2. b)Absatz 2 erhält folgende Fassung: "

(2)1

Prüfungsbehörde schließt

Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an

geprüfte Einrichtung ab,

aus einem Schlussbericht über

Prüfung und einer Zusammenfassung über dessen wesentlichen Inhalt besteht. 2

Prüfungsbehörde übersendet 1. bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 1 eine weitere Ausfertigung der Prüfungsmitteilung an

Kommunalaufsichtsbehörde, 2. bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 weitere Ausfertigungen an

an dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten sowie 3. bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 3 weitere Ausfertigungen an

Kommunalaufsichtsbehörde und

oberste Kommunalaufsichtsbehörde." c)

Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 4.

§§ 5bis 8 erhalten folgende Fassung: "§ 5 Bekanntgabe und Auslegung

(1)1

Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts ist unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körperschaft, bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung, bei Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Versorgungskassen der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 2 Jedem Mitglied des Organs ist auf Verlangen Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren.

(2)1 Nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 hat

geprüfte Einrichtung

Prüfungsmitteilung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2 Sie hat

Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.

(3)Absatz 2 gilt nicht für Prüfungen bei den Versorgungskassen und Prüfungen nach § 1 Abs. 2. § 6 Beratung

Prüfungsbehörde kann zu prüfende Einrichtungen und Unternehmen nach § 1 Abs. 2 auf deren Verlangen in Fragen der Wirtschaftlichkeit und Organisation gegen Erstattung der Kosten beraten. § 7 Prüfungsbeirat

(1)1 Bei der Prüfungsbehörde wird für

Prüfung ein Prüfungsbeirat gebildet, der aus acht Mitgliedern besteht. 2 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. 3

oberste Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder. 4 Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund, der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Landkreistag bestimmen jeweils zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder für

Dauer von fünf Jahren. 5

kommunalen Spitzenverbände können als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nur Personen bestimmen,

ihren Organen angehören. 6 Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus einem Organ des kommunalen Spitzenverbandes aus, so kann es durch den Verband abberufen werden. 7

Tätigkeit im Prüfungsbeirat wird vom Land nicht vergütet. 8

Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Satz 4 nehmen

Tätigkeit im Prüfungsbeirat ehrenamtlich wahr.

(2)1 Der Prüfungsbeirat beschließt Empfehlungen für

Ausrichtung und Durchführung der Prüfungstätigkeit. 2 Er wirkt bei der Prüfungsplanung beratend mit.

(3)1 Der Prüfungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Er wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3

Vertretung für den Vorsitz regelt

Geschäftsordnung.

(4)Zur ersten Sitzung des Prüfungsbeirats lädt

Prüfungsbehörde ein. § 8 Prüfungsbehörde

(1)1

Rechtsstellung und

Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs für

Wahrnehmung der Aufgaben nach

sem Gesetz richten sich nach § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG) . 2 § 12 LRHG findet keine Anwendung.

(2)

Landesregierung kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs im Benehmen mit dem Prüfungsbeirat eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Landesrechnungshofs mit deren oder dessen Zustimmung damit betrauen,

Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs wahrzunehmen; § 12 Abs. 2 Satz 2 LRHG gilt entsprechend." 5.

§§ 9

bis 15 werden gestrichen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.