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Abschnitt 240 VV-BauGB - 240. Genehmigung gemäß § 173

240.1.1 Genehmigungspflichtige Maßnahmen Die Erhaltungssatzung nach § 172 begründet einen besonderen erhaltungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt für a) den Abbruch baulicher Anlagen, b) die Änderung b

§ 82NBau

O (Bauaufsichtliche Zustimmung) ist die obere Bauaufsichtsbehörde zuständig. 240.2.2 Einvernehmen der Gemeinde Ist die Gemeinde nicht Genehmigungsbehörde, so darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden ( § 173 Abs. 1 Satz 2 ). 240.3 Erörterung und Anhörung Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern ( § 173 Abs. 3 ).

§ 172Abs.

4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. Die Erörterung und Anhörung obliegen der Gemeinde auch dann, wenn sie nicht selbst Genehmigungsbehörde ist. 240.4 Versagungsgründe 240.4.1 Versagungsgründe nach § 172 Abs. 3 Hat die Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets zum Ziel ( Nr. 239.2.2 ), darf die Genehmigung für den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage versagt werden, wenn die betreffende Anlage allein oder im Zusammenhang das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist auch anzunehmen, wenn die negativen Folgen zwar nicht schon mit dem beabsichtigten Vorhaben selbst, sondern erst infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung bei Verwirklichung weiterer Vorhaben eintreten. 240.4.2 Versagungsgründe nach § 172 Abs. 4 Hat die Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zum Ziel, darf die Genehmigung versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten bleiben soll ( Nr. 239.2.3 ). Die Gefahr nachteiliger Folgen für die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung muß gerade durch den Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung der betreffenden baulichen Anlage begründet oder verstärkt werden. Es reicht aus, wenn wegen einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung der Baumaßnahme das Schutzziel des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erst durch das Hinzutreten weiterer Baumaßnahmen beeinträchtigt wird. 240.4.3 Versagungsgründe nach § 172 Abs. 5 Hat die Erhaltungssatzung einen Schutz bei städtebaulichen Umstrukturierungen zum Ziel ( Nr. 239.2.4 ), darf die Genehmigung nach § 172 Abs. 5 versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage des Sozialplans ( § 180 ) zu sichern. Voraussetzung für die Versagung der Genehmigung ist das Vorliegen eines Sozialplans i.S. von § 180 . Das Schutzziel des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 muß durch den beabsichtigten Abbruch, die Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage beeinträchtigt werden. Es reicht aus, wenn wegen einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung, die Beeinträchtigung erst bei der Verwirklichung weiterer Vorhaben eintritt. 240.5 Entscheidung über den Genehmigungsantrag 240.5.1 Anspruch auf Genehmigung Die Genehmigung nach §§ 172 und 173 ist zu erteilen, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen. Der Antragsteller hat insoweit einen Anspruch auf Genehmigung. 240.5.2 Versagung der Genehmigung Die Genehmigung "darf" nur versagt werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 172 Abs. 3 bis 5 vorliegt. Der Genehmigungsbehörde ist hier ein Ermessen eingeräumt.

§ 172Abs.

4 und 5 ist die Genehmigung trotz Vereitelung des Erhaltungszwecks zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist ( § 172 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 ). 240.6 Übernahmeanspruch Auf den Übernahmeanspruch des § 172 Abs. 2 wird hingewiesen. Auf die mögliche Beschränkung der Entschädigungsansprüche nach § 43 Abs. 4 und 5 wird ebenfalls hingewiesen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und des § 44 Abs. 3 und 4 .

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.