- Programmeignung Programme für die Auswertung von Liegenschaftsvermessungen sind vor dem Einsatz auf ihre Eignung zu prüfen. Dazu sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung angegebenen Datensätze für Liegenschaftsvermessungen (Prüfdatensätze) zu verwenden. Das Programm gilt als geeignet, wenn bei sachgerechtem und ordnungsgemäßem Einsatz die Ergebnisse der Prüfberechnung mit den vorgegebenen Ergebnissen übereinstimmen. Bei Programmänderungen ist entsprechend zu verfahren. Die Ergebnisse der Programmprüfung sind aktenkundig zu machen. Ein wesentlicher Bestandteil der Dokumentation ist der Ausdruck der Eingabedaten und der Ergebnisse der Prüfberechnung.
- Aufbereitung der Messwerte Die Messwerte sind wegen systematischer Abweichungen zu korrigieren, auf die Horizontale zu reduzieren und zur Koordinatenberechnung im amtlichen Landesbezugssystem zu reduzieren.
- Abstimmung von Daten Erhobene Messwerte und Koordinaten sind mit den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Daten zu vergleichen. Nachgewiesene Daten, die den Anforderungen des LiegVermErlasses entsprechen, sind grundsätzlich unverändert anzuhalten; anderenfalls sind neue Werte einzuführen.
- Koordinatenberechnung Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Objektpunkte sind Koordinaten im amtlichen Landesbezugssystem zu berechnen. Es sind die in der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung wiedergegebenen Rechenformeln zu benutzen. Folgende Transformationen werden eingesetzt: die Drei-Parameter-Transformation bei Polarvermessungen und die Vier-Parameter-Transformation für die nachbarschaftliche Anpassung bei satellitengestützten Vermessungen. Restabweichungen nach der Transformation in den Anschlusspunkten werden dadurch berücksichtigt, dass die aufgenommenen Objektpunkte eine zusätzliche Verbesserung erhalten (Nachbarschaftstreue Koordinatenanpassung). Für Netzpunkte des Liegenschaftskatasters und Grenzpunkte sind Höhenwerte zu berechnen.
- Berechnung von Flurstücksflächen 5.1 Grundsätze Wird der Nachweis der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster verändert, so sind grundsätzlich die Flächen aller davon betroffenen Flurstücke neu zu berechnen. Der Flächeninhalt für Flurstücke ist zu berechnen, wenn ein Flurstück entsteht, die Flurstücksgrenzen erstmalig im ganzen Umfang ermittelt worden sind, ein Fehler berichtigt wird oder eine Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters erfolgt. Der Nachweis der Flächenberechnung umfasst
- die Berechnung der Fläche des Flurstücks,
- den Vergleich von amtlicher mit berechneter Fläche und
- die Entscheidung über die einzutragende Fläche. Die Fläche ist für die mittlere Geländehöhe im ETRS89_h zu berechnen, hierbei ist die Flächenverbesserung v (Tabelle 2) nach der Formelsammlung der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung zu berücksichtigen. 5.2 Berechnungsarten Flächen werden grundsätzlich aus Koordinaten der nummerierten Grenzpunkte berechnet. Sofern Koordinaten nicht mindestens mit der Datenerhebung 1400 und der Vertrauenswürdigkeit 1300 aus den Vermessungszahlen berechenbar sind, ist die Fläche nach der Liegenschaftskarte zu ermitteln. Berechnete Koordinaten sind einschließlich ihrer Qualitätsangaben zur Eintragung in das Liegenschaftskataster einzureichen. 5.3 Größte zulässige Abweichungen zur amtlichen Fläche (DF) Bei dem Vergleich der amtlichen mit den berechneten Flächen müssen die nachstehend angegebenen größten zulässigen Abweichungen eingehalten werden: nach Koordinaten bzw. Vermessungszahlen: nach der Liegenschaftskarte: 5.4 Entscheidung über einzutragende Flurstücksflächen Die neu berechnete Fläche ist als amtliche Fläche einzuführen, wenn die Abweichung zwischen der berechneten und der amtlichen Fläche die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwerte überschreitet, anderenfalls ist sie nur einzuführen, wenn das bisherige Flächenmaß zweifelsfrei verbessert wird. Bei einer abzusteckenden Sollfläche darf der Unterschied zur berechneten Flurstücksfläche die Abweichungen nach Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten. Bei der Einführung einer Sollfläche müssen die Koordinaten aller Grenzpunkte mit der Datenerhebung 1300 und der Vertrauenswürdigkeit 1200 festgestellt vorliegen. Die Sollfläche ist im Fortführungsriss zu dokumentieren und als amtliche Fläche einzuführen. Sind Flurstücksflächen zusammenhängend vermessen worden, so ist die Gesamtfläche aller Flurstücke zu berechnen (Massenberechnung). Entstehen Flurstücksflächen, für die Vermessungszahlen nicht hinreichend vorliegen, sind diese ausnahmsweise durch Abzug von der amtlichen Fläche zu ermitteln (Rest durch Abzug). Die durch Abzug ermittelte Fläche ist durch Vergleich mit der nach der Liegenschaftskarte durchgeführten Flächenberechnung in Bezug auf die größte zulässige Abweichung nach Tabelle 1 Spalte 3 zu überprüfen. Entstehen mehrere derartige Flurstücksflächen, sind sie nach ihrem Größenverhältnis auf die zu berücksichtigende Masse zurückzuführen. Werden bei der Berechnung einzelner Flurstücksflächen verschiedene Berechnungsarten angewendet, soll die unterschiedliche Genauigkeit bei der Zurückführung berücksichtigt werden. Größte zulässige Abweichung (DF) bei der Flächenberechnung Tabelle 1 Fläche bis Flächenberechnung nach Koordinaten/Vermessungszahlen Liegenschaftskarte 1 2 3 DF bis [m 2 ] [m 2 ] [m 2 ] 5 0 3 10 1 4 25 1 6 50 1 9 75 2 10 100 2 12 250 3 19 500 4 27 750 5 33 1 000 6 38 1 250 7 43 1 500 8 47 1 750 8 51 2 000 9 54 2 250 9 58 2 500 10 61 2 750 10 64 3 000 11 67 3 250 11 69 3 500 12 72 3 750 12 75 4 000 13 77 4 250 13 80 4 500 13 82 4 750 14 84 5 000 14 86 7 500 17 106 10 000 20 123 15 000 24 151 20 000 28 176 25 000 32 197 30 000 35 217 35 000 37 235 40 000 40 252 45 000 42 268 50 000 45 283 55 000 47 298 60 000 49 312 65 000 51 325 70 000 53 338 75 000 55 351 80 000 57 363 85 000 58 375 90 000 60 387 95 000 62 398 100 000 63 409 200 000 89 597 300 000 110 747 400 000 126 879 500 000 141 999 5.5 Flächenverbesserung im Lagebezugssystem ETRS89 und der UTM-Abbildung Bei Flächenberechnungen aus Koordinaten oder nach der Liegenschaftskarte ist die Flächenverbesserung zu berücksichtigen. Flächenverbesserung v [m 2 /ha] wegen ellipsoidischer Höhe und linearer Projektionsverzerrung in der UTM-Abbildung Tabelle 2 East East Ellipsoidische Höhe (ohne 32) (ohne 32) 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 500 000 500 000 8,0 8,3 8,6 8,9 9,3 9,6 9,9 10,2 10,5 10,8 11,1 490 000 510 000 8,0 8,3 8,6 8,9 9,2 9,5 9,9 10,2 10,5 10,8 11,1 480 000 520 000 7,9 8,2 8,5 8,8 9,2 9,5 9,8 10,1 10,4 10,7 11,0 470 000 530 000 7,8 8,1 8,4 8,7 9,0 9,4 9,7 10,0 10,3 10,6 10,9 460 000 540 000 7,6 7,9 8,2 8,6 8,9 9,2 9,5 9,8 10,1 10,4 10,7 450 000 550 000 7,4 7,7 8,0 8,3 8,6 9,0 9,3 9,6 9,9 10,2 10,5 440 000 560 000 7,1 7,4 7,7 8,1 8,4 8,7 9,0 9,3 9,6 9,9 10,3 430 000 570 000 6,8 7,1 7,4 7,7 8,1 8,4 8,7 9,0 9,3 9,6 9,9 420 000 580 000 6,4 6,7 7,1 7,4 7,7 8,0 8,3 8,6 8,9 9,3 9,6 410 000 590 000 6,0 6,3 6,6 7,0 7,3 7,6 7,9 8,2 8,5 8,8 9,2 400 000 600 000 5,5 5,9 6,2 6,5 6,8 7,1 7,4 7,7 8,1 8,4 8,7 390 000 610 000 5,0 5,3 5,7 6,0 6,3 6,6 6,9 7,2 7,5 7,9 8,2 380 000 620 000 4,5 4,8 5,1 5,4 5,7 6,0 6,3 6,7 7,0 7,3 7,6 370 000 630 000 3,9 4,2 4,5 4,8 5,1 5,4 5,7 6,0 6,4 6,7 7,0 360 000 640 000 3,2 3,5 3,8 4,1 4,4 4,8 5,1 5,4 5,7 6,0 6,3 350 000 650 000 2,5 2,8 3,1 3,4 3,7 4,0 4,4 4,7 5,0 5,3 5,6 340 000 660 000 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,6 3,9 4,2 4,5 4,9 330 000 670 000 0,9 1,2 1,5 1,8 2,2 2,5 2,8 3,1 3,4 3,7 4,0 320 000 680 000 0,0 0,4 0,7 1,0 1,3 1,6 1,9 2,2 2,6 2,9 3,2 Beispiel: Berechnete Fläche (Fläche in der UTM-Abbildung): 27,3060 ha East für die Mitte der berechneten Fläche (ohne 32): 610 000 Mittlere ellipsoidische Höhe: 130 m Verbesserung aus Tabelle 2: 5,42 m 2 /ha bei 27,3 ha ⇒ v = + 148 m 2 Fläche in der Örtlichkeit (Fläche in mittlerer ellipsoidischer Höhe): 27,3208 ha Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2029 durch Nummer 10 des RdErl. i.d.F. vom
- Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 280)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.