(1)1 Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, so sind die Vergütungen an den Dienstherrn insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 oder 3 übersteigen. 2 Ist eine Beamtin oder ein Beamter für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet, so ist eine von dritter Seite gewährte Vergütung in voller Höhe an den Dienstherrn abzuliefern.
(2)1 Die Höchstbeträge für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sind bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen
- A 5 bis A 8 das Zwölffache der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) bekanntgegebenen und für das Ende des Kalenderjahres maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze,
- A 9 bis A 12 115 Prozent des sich aus Nummer 1 ergebenden Betrages,
- A 13 bis A 16, C 1 bis C 4, W 1 bis W 3, B 1 bis B 4 und R 1 bis R 4 130 Prozent des sich aus Nummer 1 ergebenden Betrages,
- ab B 5 und ab R 5 150 Prozent des sich aus Nummer 1 ergebenden Betrages. 2 Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. 3 Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.
(3)Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist der Höchstbetrag
- bei den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 ergebenden Betrages und
- bei Beamtinnen und Beamten nach § 8 Satz 1 Nr. 6 das Eineinhalbfache des sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Betrages.
(4)1 Zur Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den erhaltenen Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen für
- Fahrten sowie Verpflegung und Unterkunft jeweils bis zu der reisekostenrechtlich erstattungsfähigen Höhe,
- die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn und
- sonstige Hilfeleistungen Dritter und selbst beschafftes Material. 2 Die Beamtin oder der Beamte darf nur solche Aufwendungen absetzen, für die sie oder er keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(5)Der Ablieferung unterliegen nicht Vergütungen für
- eine Tätigkeit, die während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge ausgeübt wird,
- die Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter sowie als Sachverständige oder Sachverständiger für ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft,
- sonstige Gutachtertätigkeit von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten sowie deren sonstige Tätigkeiten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte oder der Tierärztegebührenordnung Gebühren erhoben werden können, und
- eine Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit nach § 8 Satz 1 Nr. 4 .
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Vergütungen für Nebentätigkeiten, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter sowie eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt hat.