(zu Nummer 3.3) Anerkennung von privaten Personenkraftwagen von Führungskräften als Einsatz- und Kommandokraftfahrzeug der Feuerwehr/des Rettungsdienstes Hiermit wird der private Personenkraftwagen (pPkw) mit dem amtlichen Kennzeichen __________________ der/des ____________________________________________________________________________________ (Name und Anschrift) für ihre/seine Tätigkeit gemäß Nummer 2.1/2.2 (Nichtzutreffendes bitte streichen) des Gem. RdErl. des MI und MW "Akustische Warneinrichtungen (Einsatzhorn) und Kennleuchten für blaues Blinklicht an privaten Personenkraftwagen von Führungskräften der Feuerwehr und des Rettungsdienstes" vom 12.11.2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 572, VORIS 21090) als ____________________________________________________________________________________ (Funktion und Kommune eintragen) für die Dauer der Ausübung der Funktion als Einsatz- und Kommandokraftfahrzeug der Feuerwehr/des Rettungsdienstes anerkannt. Einsatzfahrten unter Verwendung von Sonderwarneinrichtungen sind nur aufgrund einer Einsatzbenachrichtigung durch die Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle zulässig. Mit dieser Anerkennung darf der pPkw mit Sonderwarneinrichtungen (Einsatzhorn und blaues Blinklicht) gemäß StVZO ausgerüstet werden, wenn es für Einsatzfahrten genutzt wird. Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr und der Verwendung der Sonderwarneinrichtungen insbesondere zur Ausübung des so genannten Wegerechts sind die Vorgaben der §§ 35 und 38 StVO zu beachten. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen das Unfallrisiko von Rettungsfahrzeugen bei Fahrten mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn siebzehnmal höher ist als bei anderen Fahrzeugen. Aus diesem Grund ist vor der Anerkennung des pPkw ein Fahrsicherheitstraining zu absolvieren oder eine Bestätigung über eine mehrjährige Erfahrung im Führen von Einsatzfahrzeugen mit Sonderwarneinrichtungen beizufügen. Ein Fahrsicherheitstraining ist weiterhin regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchzuführen. Die Teilnahme an dem Fahrsicherheitstraining ist der Genehmigungsbehörde unaufgefordert schriftlich nachzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an den pPkw sowie der mit der Benutzung als Einsatz- und Kommandokraftfahrzeug der Feuerwehr/des Rettungsdienstes verbundenen Auflagen gilt der o. g. Gem. RdErl. des MI und MW. Mit Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen (Ausübung der Funktion) oder dem Wegfall der Nutzung des pPkw durch den Berechtigten erlischt diese Genehmigung. Der Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist dem Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz/dem Landkreis durch den Träger der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes unverzüglich mitzuteilen. Die Anerkennung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere im Falle eines nicht nachgewiesenen Fahrsicherheitstrainings oder auch einer festgestellten Unzuverlässigkeit der oder des Berechtigten. Datum, elektronische Signatur Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 des RdErl. vom 12. November 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 572)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.