Vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 322 - VORIS 77220 -)
(1)Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52) Inhaltsübersicht
(2)§§ Erster Teil Schutz von Bezeichnungen Erstes Kapitel Allgemeines Geschützte Bezeichnungen 1 Berufsaufgabe 2 Beschäftigungsart 3 Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 4 Einheitliche Ansprechpartner 5 Zweites Kapitel Niedergelassene Personen Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" 6 Genehmigungsvoraussetzungen 7 Ausgleichsmaßnahmen 8 Genehmigungsverfahren 9 Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 9a Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" 10 Berufshaftpflichtversicherung der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 11 Drittes Kapitel Auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure, auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure Führen geschützter Berufsbezeichnungen 12 Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure und das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 13 Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr 14 Viertes Kapitel Gesellschaften Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" durch eine Gesellschaft 15 Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine Gesellschaft mit Sitz im Inland 16 Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure 17 Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" durch eine auswärtige Gesellschaft 18 Fünftes Kapitel Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser 19 Gleichgestellte Personen im europäischen Dienstleistungsverkehr 20 Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner 21 Sechstes Kapitel Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen Bescheinigungen 22 Streichung von Eintragungen 23 Zweiter Teil Ingenieurkammer Erstes Kapitel Allgemeines Ingenieurkammer Niedersachsen 24 Mitgliedschaft, Liste der freiwilligen Mitglieder 25 Auskunftspflicht der Kammermitglieder 26 Aufgaben der Ingenieurkammer 27 Sachgebietsregister 27a Satzungen 28 Beiträge und Kosten, Finanzwesen 29 Aufsicht 30 Durchführung der Aufsicht 31 Versorgungseinrichtung 32 Datenverarbeitung 33 Zweites Kapitel Organe der Ingenieurkammer, Schlichtungsausschuss, Verschwiegenheit Organe 34 Vertreterversammlung 35 Vorstand 36 Eintragungsausschuss 37 Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle 38 Verschwiegenheit 39 Dritter Teil Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge Berufspflichten 40 Ahndung von Berufsvergehen 41 Berufsgerichte 42 Verfahrenskosten 43 Vollstreckung 44 Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen 45 Anwendung weiterer Vorschriften 46 Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten 47 Übergangsvorschrift 48 Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen Anlage
(1)Red. Anm.: Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Ingenieurinnen und Ingenieure sowie zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung *) vom
- September 2017 (Nds. GVBl. S. 322) *) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom
- Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), und der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58).
(2)Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.