(zu § 63c Abs. 1 Satz 1 ) 1. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1: a) drei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, b) drei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gew
§ 63bSatz 4 Nrn.
2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
- d)eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
- e)ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
- f)die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht). 2. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:
- a)zwei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- c)zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte benannte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,
- d)die Vertreterin oder der Vertreter des Personalrats in der Klinikkonferenz,
- e)die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes, f)
§ 63bSatz 4 Nrn.
1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
- g)eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht) und
- h)die Gleichstellungsbeauftragte. 3. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:
- a)vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- c)zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, d)
§ 63bSatz 4 Nrn.
1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
- e)eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
- f)die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
- g)ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
- h)die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht). 4. Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist:
- a)vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- c)zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder, d)
§ 63bSatz 4 Nrn.
1 bis 3 (ohne Stimmrecht),
- e)eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
- f)die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
- g)ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
- h)die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).