Das Niedersächsische Markscheidergesetz vom
- Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 478), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "
(1)Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer
- ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste besitzt oder
- eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation besitzt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt." b) Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz
- § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 Anerkennungsverfahren
(1)1 In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind dem Antrag auf Anerkennung beizufügen
- ein Lebenslauf,
- der Nachweis über die berufliche Qualifikation,
- zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine ärztliche Bescheinigung, auf Verlangen des Landesamtes ein Zeugnis einer Gesundheitsbehörde,
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Landesamt beantragt worden ist, und
- eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume. 2 § 13 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 NBQFG gilt entsprechend.
(2)1 In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind dem Antrag auf Anerkennung ergänzend zu § 12 Abs. 1 NBQFG zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 beizufügen. 2 Den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), anzuerkennen sind.
(3)Wenn in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, überprüft das Landesamt, ob diese Kenntnisse vorliegen.
(4)§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(5)Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über die Anerkennung eine Urkunde." 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre" durch die Worte "den Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr" ersetzt.
- b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden."
- bb)Es werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt: " 4 Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Satz 1 auch elektronisch übermittelt werden. 5 Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 4 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich das Landesamt an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Person, die die Nachweise übermittelt hat, auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 6 Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Fristen nach § 5 Abs. 1."
- c)Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: " 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." 4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "und den Zeitplan für seine Entscheidung" gestrichen.
- b)Absatz 2 erhält folgende Fassung: "
(2)1 Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt das Landesamt der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 2 Das Landesamt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob die erforderliche Berufsqualifikation vorliegt. 3 Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt."