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§ 8 NAVO-Sek I - Ergebnis der Prüfung, Zeugnis

(1)1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Gesamtnote gebildet. 2 Hat nur eine schriftliche oder nur eine mündliche Prüfung stattgefunden, so ist die Note in dieser Prüfung zugleich die Gesamtnote. 3 Hat in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung stattgefunden, so wird aus den Noten der beiden Prüfungen eine Gesamtnote gebildet, wobei die beiden Noten gleich zu gewichten sind. 4 Ergibt sich hierbei eine Zwischennote, so setzt der Fachprüfungsausschuss die Gesamtnote fest. 5 Dabei sind die Lebens-, Berufs- und Bildungserfahrung angemessen zu berücksichtigen.
(2)1 Der Hauptschulabschluss, der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss und der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss werden erworben, wenn 1. in allen Prüfungsfächern mindestens die Gesamtnote "ausreichend
(4)" oder 2. in einem Prüfungsfach die Gesamtnote "mangelhaft
(5)" und in den übrigen Prüfungsfächern mindestens die Gesamtnote "ausreichend
(4)" erreicht wurde. 2 Die mangelhafte Leistung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht nach Satz 5 ausgeglichen werden. 3 Lautet in einem Prüfungsfach die Gesamtnote "ungenügend
(6)" oder in mehr als einem Prüfungsfach die Gesamtnote "mangelhaft
(5)", so wird der Abschluss nur erworben, wenn diese Gesamtnoten ausgeglichen werden. 4 Die Gesamtnote "ungenügend
(6)" wird durch die Gesamtnote "sehr gut
(1)" oder "gut
(2)" in einem anderen Fach ausgeglichen. 5 Die Gesamtnote "mangelhaft
(5)" wird durch die Gesamtnote "sehr gut
(1)", "gut
(2)" oder "befriedigend
(3)" in einem anderen Fach ausgeglichen. 6 Es werden nur eine Gesamtnote "ungenügend
(6)" oder höchstens zwei Gesamtnoten "mangelhaft
(5)" ausgeglichen.
(3)1 Der Erweiterte Sekundarabschluss I wird erworben, wenn über die Voraussetzungen des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 hinaus
  1. der Mittelwert der Punktzahlen der Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen höchstens 3,0 beträgt und
  2. der Mittelwert der Punktzahlen der Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder der nach § 6 Abs. 2 zugelassenen anderen Fremdsprache höchstens 3,0 beträgt. 2 Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gesamtnote "mangelhaft
(5)" oder "ungenügend
(6)" in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder der nach § 6 Abs. 2 zugelassenen anderen Fremdsprache nicht ausgeglichen wird.
(4)Wenn der Prüfling den angestrebten Abschluss nicht erreicht hat, die Voraussetzungen für den Erwerb eines anderen Abschlusses aber vorliegen, so erhält der Prüfling auf Antrag diesen Abschluss.
(5)Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfungen die Bewertungen der mündlichen und der schriftlichen Prüfungsleistungen, die Gesamtnoten und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung bekannt.
(6)1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über den erworbenen Abschluss. 2 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertung der Prüfungsleistungen anzugeben ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.