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Abschnitt 2 PolDKlRdErl - Ausstattung mit Dienstkleidung

2.1 Umfang der Ausstattung 2.1.1 Der Ausstattungsumfang mit Dienstkleidung für die jeweilige dienstliche Verwendung ist in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführt. Die Art und die Anzahl der Dienstkleidungsstücke richten sich nach dem an der Verwendung orientierten Bedarf. 2.1.2 PVB können zusätzlich die in Anlage 1 Nr. 1.2 aufgeführten Gegenstände grundsätzlich über ein persönliches Budget entsprechend den Nummern 4.1.1 bis 4.1.6 beziehen. 2.1.3 PVB, die überwiegend Kriminaldienst nach Nummer 4.1.3 versehen, können ausschließlich Sportbekleidung sowie neutrale Artikel aus den Anlagen 1 bis 3 beziehen. Sportbekleidung sowie neutrale Artikel sind Dienstkleidungsstücke, die keinen Uniformcharakter aufweisen, und werden in den Anlagen 1 bis 3 mit dem Zusatz N gekennzeichnet. Die Beschaffung von Uniformteilen ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 2.2 Grund- und Folgeausstattung für Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter (PKA) sowie Masterstudierende 2.2.1 Zu Beginn des Bachelorstudiums an der PA NI erhalten PKA die in Anlage 1 Nr. 1.1 aufgeführte Grundausstattung. Um die Grundausstattung den subjektiven Bedürfnissen anzupassen, erhält jede oder jeder PKA zu Beginn des Bachelorstudiums zusätzlich zur Grundausstattung eine Zahlung auf ihr oder sein persönliches Bekleidungskonto gemäß Nummer 4.1.

  1. 2.2.2 Nach Ablauf der ersten eineinhalb Studienjahre erhält jede oder jeder PKA eine Folgezahlung auf ihr oder sein persönliches Bekleidungskonto zur Beschaffung von Bekleidungsstücken für den Zeitraum bis zum Abschluss des Bachelorstudiums gemäß Nummer 4.1.
  2. 2.2.3 Nach Abschluss des Bachelorstudiums erhält jede oder jeder PVB eine einmalige Zahlung auf ihr oder sein persönliches Bekleidungskonto gemäß Nummer 4.1.
  3. 2.2.4 Die Haushaltsmittel hierfür werden der PA NI jährlich per Kassenanschlag zugewiesen. 2.2.5 PVB werden nach Abschluss des Bachelorstudiums grundsätzlich mit der Folgeausstattung der in Anlage 1 Nr. 1.2 aufgeführten Dienstkleidung ergänzend zu Anlage 1 Nr. 1.1 ausgestattet. Die Kosten hierfür trägt die Polizeibehörde, bei welcher die oder der PVB ihre oder seine Folgeverwendung versieht. Sofern eine überwiegende Verwendung im Kriminaldienst vorgesehen ist, entfällt eine entsprechende Ausstattung. 2.2.6 Zu Beginn des Masterstudiums erhalten PVB grundsätzlich die in Anlage 1 Nr. 1.3 aufgeführte Ausstattung. PVB mit der Befähigung zum Richteramt werden nach der Anlage 1 Nrn. 1.1 und 1.2 ausgestattet. 2.3 Sonderausstattungen; Ausnahmeregelungen 2.3.1 PVB, die in Sonderverwendungen ihren Dienst versehen, erhalten die in Anlage 2 jeweils aufgeführte Sonderausstattung. 2.3.2 PVB, denen aufgrund ihrer dienstlichen Verwendung Sonderausstattung entsprechend Anlage 2 gewährt wird, können diese ebenfalls über das persönliche Bekleidungsbudget ergänzend beschaffen. Dabei ist von den PVB zu gewährleisten, dass die allgemeine Ausstattung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten bleibt. 2.3.3 Die Beschaffung oder der Ersatz und die Ergänzung von Sonderausstattungen erfolgt bei Bedarf grundsätzlich aus dem Budget der jeweiligen Polizeibehörde oder der PA NI. Bei Abordnungen entscheidet die jeweils aufnehmende Polizeibehörde in eigenem Ermessen, in welchem Umfang die entsprechende Sonderausstattung aus behördeneigenem Budget beschafft wird. Die während der Abordnung beschaffte Sonderausstattung wird bei Versetzung auf die jeweilige Sollausstattung der Sonderverwendung angerechnet. Bei Versetzungen ist von der aufnehmenden Polizeibehörde die jeweils notwendige Sonderausstattung aus behördeneigenem Budget zu beschaffen. 2.3.4 Darüber hinaus können im Einzelfall mit Genehmigung der zuständigen Polizeidienststelle auch verwendungsbezogene Sonderausstattung oder Dienstkleidungsstücke, die einer anderen Funktion vorbehalten sind, über das persönliche Bekleidungsbudget bestellt werden, sofern Mittel im persönlichen Bekleidungsbudget zur Verfügung stehen. 2.3.5 PVB, die ihren Dienst nicht beim Spezialeinsatzkommando Niedersachsen (SEK NI) oder beim Mobilen Einsatzkommando (MEK) versehen, sind weder über das persönliche Bekleidungsbudget noch über die Polizeibehörden befugt, Dienstkleidungsstücke aus Anlage 2 Nrn. 2.8 und 2.9 zu beziehen. Für die Polizeibehörden und die PA NI gilt diese Regelung gleichermaßen. 2.3.6 Sofern es im Rahmen polizeilicher Maßnahmen erforderlich ist, die Erkennbarkeit von PVB zu verbergen, können die Polizeibehörden und deren nachgeordnete Dienststellen zivile Bekleidung beschaffen. Diese Bekleidung unterliegt nicht der Zulassungspflicht nach Nummer 1.
  4. 2.4 Dienstkleidung im Ausland und bei Landeswechsel 2.4.1 Bei PVB, die im Rahmen internationaler Zusammenarbeit Dienst im Ausland unter Benutzung der niedersächsischen Dienstkleidung leisten, entscheidet die entsendende Polizeibehörde oder die PA NI, ob über den vorhandenen Bestand hinaus Dienstkleidung aus eigenem Budget beschafft wird. 2.4.2 PVB, die im Rahmen eines Länderwechselverfahrens (eingeschlossen Bundespolizei und Bundeskriminalamt) in ein niedersächsisches Dienstverhältnis eintreten, werden von der aufnehmenden Polizeibehörde oder der PA NI mit der der jeweiligen Verwendung entsprechenden Dienstkleidung ausgestattet. 2.5 Rücknahme, Überlassung und Übereignung von Dienstkleidung 2.5.1 PKA, die das Bachelorstudium an der PA NI nicht erfolgreich abschließen, haben sämtliche Dienstkleidungstücke unverzüglich an die PA NI zurückzugeben. 2.5.2 Die Polizeibehörden und die PA NI entscheiden eigenständig über die Rücknahme oder Belassung von aus behördeneigenem Budget beschafften Dienstkleidungsstücken. Ausgenommen sind Beschaffungen über das persönliche Bekleidungsbudget sowie Beschaffungen auf Rechnung der oder des jeweiligen PVB. 2.5.3 Hemden, T-Shirts, Krawatten, Pullover, Schals, Socken und Schuhe sowie alle übrigen Dienstkleidungsstücke, deren Wertansatz unter 10 EUR liegt oder die aus hygienischen Gründen für eine Wiederverwendung nicht in Betracht kommen, sowie Dienstkleidung, die auf eigene Rechnung erworben wird, werden mit der Ausgabe übereignet. 2.6 Umgang mit Instandhaltung und Änderung der Dienstkleidung 2.6.1 PVB haben die empfangenen Dienstkleidungsstücke für die dienstliche Nutzung stets vollzählig und in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sowie sorgfältig zu pflegen. Die Instandhaltung schließt ggf. notwendige Änderungen der Größe eines ausgegebenen Dienstkleidungsstücks ein. 2.6.2 Notwendige Kosten der Änderung von Dienstkleidungsstücken können auf Antrag und nach Prüfung des Einzelfalles von der jeweiligen Polizeibehörde oder der PA NI erstattet werden. 2.7 Weitergabe, Vernichtung und Entsorgung von Dienstkleidung 2.7.1 Die Weitergabe von Dienstkleidung oder Dienstkleidungsstücken an Unbefugte ist untersagt. 2.7.2 Werden Dienstkleidungsstücke künftig nicht mehr dienstlich genutzt, sind die Hoheitsabzeichen, taktische Zeichen sowie Polizeischriftzüge abzutrennen, unkenntlich zu machen und von der oder dem jeweiligen PVB fachgerecht zu vernichten. Unkenntlich gemachte Dienstkleidungsstücke sind bis zur Entwicklung eines nachhaltigen Kreislaufsystems in der Polizei Niedersachsen im Restmüll zu entsorgen. 2.7.3 Eine Zuführung von Dienstkleidung in Altkleidercontainern, ausgenommen Sportbekleidung sowie neutrale Artikel, ist verboten. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  5. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom
  6. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 621)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.