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Abschnitt 2 SCPRdErl - Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Maßnahmen, die unter Berücksichtigung von Barrierefreiheit und den Erfordernissen des Klimaschutzes der Schaffung einer förderlichen und zeitgemäßen Lernumgebung an den ausgewählten Startchancen-Schulen dienen und einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lern- und Lehrumgebung leisten. Die Maßnahmen unterstützen die Zielsetzung des Startchancen-Programms durch: 2.1.1 Ausgaben für Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände einschließlich der damit einhergehenden Beschaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen, insbesondere für Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers, Räumlichkeiten für inklusives Lernen, altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen, Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, z. B. unter Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente, Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams, Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie Erholungs- und Rückzugsbereichen, schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätzen sowie Ruheecken für ungestörtes Lernen, 2.1.2 Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen, einschließlich kompetenzanregende Gestaltung der Räumlichkeiten, Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces, Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförderliche Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbereiche, 2.1.3 sonstige unmittelbar mit der Investition verbundene, befristete Ausgaben, die vorbereitend oder begleitend zur Verwirklichung des Investitionszwecks erforderlich sind, jedoch nicht dem dauerhaften Betrieb dienen, insbesondere für Maßnahmen zur Konzeptionierung, Vorbereitung und Planung sowie die damit verbundenen Konsultationsprozesse (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung), die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Erwerb von Grundstücken, den Aufbau einer Administration für die neue Infrastruktur, soweit dies aufgrund der spezifischen Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung, etwa durch verschiedene Nutzergruppen, notwendig ist, Maßnahmen zur Befähigung des Personals zur sachgerechten Nutzung der neuen Infrastruktur, z. B. bei Anschaffung neuer Maschinen und Gerätschaften in Kreativlaboren, Maker-Spaces oder Werkstätten (Schulung und Beratung), notwendige Maßnahmen zur Herstellung der räumlichen Funktionalität, z. B. Vorkehrungen für die Nutzung von Räumlichkeiten durch die verschiedenen Nutzergruppen. 2.2 Investive Begleitmaßnahmen müssen unmittelbar und unselbständig mit der Sachinvestition verknüpft sein (z. B. Architektenleistungen oder die Erstellung von Statik). Diese sind nur förderfähig, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 besteht. Den Investitionsmaßnahmen vorausgehende Planungsleistungen Dritter sind nur erfasst, wenn diese in einer späteren Investition innerhalb des Förderzeitraumes bis zum 31.07.2034 tatsächlich realisiert werden. 2.3 Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne einen Beitrag zur Verbesserung der pädagogischen Qualität der Lernumgebung zu leisten sowie projektbezogene Personalstellen bei den Vollzugsstellen in den Kommunen oder den Trägern der Schulen in freier Trägerschaft. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2035 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 139)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.