5.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird der Neubau von selbst genutztem Wohneigentum, dessen Größe entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen ist ( § 4 Abs. 1 Satz 1 NWoFG ). Die Größe des Wohnraums muss den allgemein üblichen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprechen und einen bestimmungsgemäßen Gebrauch zu eigenen Wohnzwecken dauerhaft gewährleisten. Folgende Wohnflächen gelten als angemessen i. S. des § 4 Abs. 1 NWoFG : Personenzahl Eigentumswohnung Wohnraum im eigenen Haus Wohnfläche eine Person bis 60 m 2 - zwei Personen bis 75 m 2 bis 90 m 2 drei Personen bis 90 m 2 bis 110 m 2 vier Personen bis 105 m 2 bis 130 m 2 fünf Personen bis 120 m 2 bis 150 m 2 Bei der Bemessung der angemessenen Wohnraumgröße ist die voraussichtliche Entwicklung des Haushalts, insbesondere im Hinblick auf die Familienplanung, zu berücksichtigen, sofern eine realistische und nachvollziehbare Prognose vorliegt. Für Haushalte mit sechs und mehr Personen dürfen zusätzliche Wohnflächen zugelassen werden, sofern dies zur Sicherstellung angemessener Wohnverhältnisse erforderlich ist. Die angemessene Größe des Wohnraums erhöht sich außerdem um weitere 15 m 2 , wenn dem Haushalt mindestens ein Mensch mit Behinderungen oder eine pflegebedürftige Person i. S. des § 14 SGB XI angehört und nachgewiesen ist, dass größere Bewegungsflächen nach der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2 erforderlich sind. Für Haushaltsangehörige, denen für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder ein häusliches Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist, kann die Wohnfläche bis zu 15 m 2 mehr betragen. Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche anzuwenden ( § 4 Abs. 2 NWoFG ). 5.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist, wer das Bauvorhaben für eigene Rechnung im eigenen Namen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. 5.3 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss Eigentümerin oder Eigentümer eines für das Bauvorhaben geeigneten Baugrundstücks sein oder Miteigentümerin oder Miteigentümer eines solchen Grundstücks in Verbindung mit Sondereigentum an der zu errichtenden Wohnung sein. Alternativ genügt der Erwerb eines entsprechenden Erbbaurechts mit einer Restlaufzeit von mindestens 60 Jahren. Diese Voraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass der Erwerb gesichert ist oder durch die Gewährung der Zuwendung gesichert werden soll. Die Regelungen über die Auszahlung der Zuwendung bleiben unberührt. 5.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Zuwendungen werden als ein anfänglich zinsloses, rückzahlbares Darlehen und als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 5.4.2 Grundlage für die Bemessung der Zuwendung Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die Gesamtkosten. 5.4.3 Fördersätze Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 90 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch 180 000 EUR für Haushalte der Einkommensgruppe A und 140 000 EUR für Haushalte der Einkommensgruppen B und C. Der jeweilige Darlehenshöchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind sowie für jede zum Haushalt gehörende Person mit Behinderungen bei Haushalten der Einkommensgruppe A um 10 000 EUR und bei Haushalten der Einkommensgruppe B und C um 7 500 EUR. Erhöhungsbeträge nach Satz 2 sind nur zu berücksichtigen, soweit dadurch die Grenze von 90 % der Gesamtkosten nicht überschritten wird. Zusätzlich wird ein Zuschuss in Höhe von 10 000 EUR je Kind und je Person mit Behinderungen gewährt. Der Zuschuss wird unabhängig von der Höhe des Darlehens oder der nachgewiesenen Kosten gewährt. Die Gewährung des Zuschusses ist jedoch an die Inanspruchnahme des Darlehens gebunden; eine Zuwendung ausschließlich in Form des Zuschusses ist ausgeschlossen. Jede zum Haushalt rechnende Person wird sowohl bei der Erhöhung des Darlehenshöchstbetrages als auch bei der Gewährung des Zuschusses nur einmal berücksichtigt, auch wenn in der Person mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen. 5.4.4 Das Darlehen wird für die Dauer von 20 Jahren zu einem Zinssatz von 0 % gewährt. Im Anschluss ist das Darlehen jährlich mit einem Zinssatz zu verzinsen, der bis zu drei Prozentpunkte über dem zum Zeitpunkt der Zinserhöhung gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, jedoch den marktüblichen Zinssatz nicht überschreitet. Die Bewilligungsbehörde kann den Zinssatz für die Restlaufzeit des Darlehens fest vereinbaren. 5.4.5 Die Tilgung beginnt mit dem auf die vollständige Auszahlung des Darlehens folgenden Monatsersten, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Monat, der auf die Bekanntgabe der Förderentscheidung folgt. Das Darlehen ist in der Regel ab dem ersten Jahr mit 2 % zu tilgen. Eine höhere Tilgung kann mit der Bewilligungsbehörde vereinbart werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Bewilligungsbehörde den Beginn der Tilgung hinausschieben und eine abweichende Tilgung festsetzen. 5.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.5.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den geförderten Wohnraum während des Zuwendungszeitraums zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Der Zuwendungszeitraum beginnt mit der Bezugsfertigkeit und endet nach Ablauf von 20 Jahren. 5.5.2 Gibt die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor Ablauf des Zuwendungszeitraums auf, so endet der Zuwendungszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufgabe. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufhebung der Förderentscheidung. 5.5.3 Unterbricht die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorübergehend, so entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fortführung der Förderung. Während der Unterbrechung, die innerhalb des Zuwendungszeitraums nicht länger als drei Jahre dauern darf, wird das Darlehen zu den Bedingungen nach Nummer 5.4.4 Satz 2 gewährt. Wird die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufgenommen und sind die sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, so wird das Darlehen wieder zu einem Zinssatz von 0 % gewährt. 5.5.4 Wird das Darlehen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so endet die Pflicht zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach Nummer 5.5.1 mit dem Zeitpunkt der Rückzahlung. Gleiches gilt, wenn die gewährte Zuwendung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides zurückgefordert wird. 5.5.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde maßgebliche Änderungen in der Nutzung der Wohnimmobilie oder sonstiger für die Gewährung der Zuwendung maßgeblicher Umstände unverzüglich mitzuteilen. 5.5.6 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben mit Baubeginn bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens eine ausreichende Brandschadenversicherung und ab der Bezugsfertigkeit des selbst genutzten Wohneigentums zusätzlich eine Sturmschadenversicherung (jeweils gleitende Neuwertversicherung) abzuschließen. Auf Verlangen ist der Bewilligungsbehörde eine Kopie des Versicherungsscheins vorzulegen. 5.6 Anweisungen zum Verfahren 5.6.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde den Baubeginn anzuzeigen (Baubeginnanzeige). Dazu ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Anlage 1) . 5.6.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die Fertigstellung des Neubaus anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige). Dazu ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (Anlage 2) . In der Fertigstellungsanzeige hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu erklären, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist, dass das Bauvorhaben entsprechend den Antragsunterlagen ausgeführt worden ist und seit wann der Wohnraum bezugsfertig ist. Die Wohnraumförderstelle nimmt die Fertigstellungsanzeige entgegen, prüft diese und vermerkt das Ergebnis der Prüfung. Der fertiggestellte Wohnraum soll in Augenschein genommen werden. Die Wohnraumförderstelle teilt der Bewilligungsbehörde das Ergebnis der Prüfung mit, einschließlich ihrer Feststellungen anlässlich der Inaugenscheinnahme (Schlussbescheinigung). 5.6.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers in folgenden vier Teilraten: bis zu 30 % nach Baubeginn, bis zu 30 % nach der Fertigstellung des Rohbaus, bis zu 30 % nach Anbringung des Innenputzes oder anderer vergleichbarer Herrichtung der Innenräume, 10 % nach restloser Fertigstellung und Vorlage der Schlussbescheinigung. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt unabhängig von der Art der Zuwendung (Darlehen oder Zuschuss) anteilig im gleichen Verhältnis entsprechend der Teilrate. Die Auszahlung erfolgt einheitlich und zeitgleich, sofern die Auszahlungsvoraussetzungen für die jeweilige Teilrate vorliegen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 317)
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