54.1 Anspruch auf Genehmigung Die Teilungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen. 54.2 Auflagen Die Teilungsgenehmigung kann mit Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG erteilt werden, wenn hierdurch Versagungsgründe ausgeräumt werden. Unzulässig sind dagegen sogenannte "modifizierende Auflagen", d.h. Nebenbestimmungen, die den Genehmigungsgegenstand verändern. So ist es nicht zulässig, die Teilungsgenehmigung vom Zuerwerb eines weiteren Grundstücks abhängig zu machen oder das zu teilende Grundstück in anderer als in der beantragten Weise zu teilen. Unzulässig sind ebenfalls Auflagen zur Abtretung von Teilflächen an die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen oder Auflagen zur Vorausleistung von Erschließungsbeiträgen. Unzulässig ist auch eine Auflage, die die bezweckte Nutzung ganz oder teilweise ausschließt, da hiermit vom Antrag abgewichen würde. 54.3 Form 54.3.1 Die Entscheidung über die Teilungsgenehmigung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Eine formlose Rückgabe des Antrages ist unzulässig. 54.3.2 Wird die Genehmigung abgelehnt oder nur unter Auflagen erteilt, so ist dies zu begründen. Der Verwaltungsakt ist in diesen Fällen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 154). 54.4 Hinweise in der Genehmigung 54.4.1 Nach § 21 Abs. 1 entfaltet die Teilungsgenehmigung für einen Zeitraum von drei Jahren seit ihrer Erteilung, eine Bindungswirkung für die Baugenehmigung. In dem Bescheid soll daher deutlich auf die Befristung der Bindungswirkung hingewiesen werden. 54.4.2 Hinzuweisen ist erforderlichenfalls auch auf solche Vorschriften, die von der Bindungswirkung des § 21 nicht erfaßt werden und die daher trotz der Genehmigung der Teilung bzw. der mit ihr bezweckten Nutzung entgegengehalten werden können (vgl. Nr. 53.4 ). 54.5 Drittwirkung 54.5.1 Die in der Genehmigung enthaltene Erklärung wirkt wie die Baugenehmigung nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch für und gegen jedermann, der während der Bindungswirkung nach § 21 die bezweckte Nutzung ausüben will (z.B. Rechtsnachfolger, Pächter). 54.5.2 Die Bindung einer Teilungsgenehmigung wirkt auch gegen Nachbarn. Ein Nachbar kann sich deshalb gegen eine Teilungsgenehmigung, die ihn in seinen geschützten Rechten verletzt, wenden. Wird ein Nachbar von der Teilungsgenehmigung betroffen, so ist sie auch ihm bekanntzugeben ( § 41 Abs. 1 VwVfG ). 54.6 Abschriften der Teilungsgenehmigung Je eine Abschrift der Teilungsgenehmigung ist der Gemeinde und, wenn die Teilungserklärung gegenüber einer Vermessungsstelle nach Nr. 49.3.2 abgegeben worden ist, auch dieser zuzusenden. 54.7 Bindungswirkung 54.7.1 Ist eine Teilungsgenehmigung erteilt, so darf auf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtserheblich waren (§ 21 Abs. 1). Dies gilt auch für die fiktive Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 3 Satz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.