(zu Nummer 4.3 Satz 1 MBl.- und VORIS-Erlass) Vorlagen in "veröffentlichungsfähiger Form" (Nummer 4.3 des RdErl.) werden von der StK (Amtsblattstelle) auf ihre Rechtsförmlichkeit geprüft und überarbeitet. Diese Prüfung und Überarbeitung richten sich nach den in dieser Anlage stehenden Hinweisen zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung. Die "Hinweise zur einheitlichen rechtsförmlichen Gestaltung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen" sind insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Änderungsbefehlen und für die Zitierung von Unionsvorschriften ergänzend anzuwenden, soweit speziellere Vorgaben für die Erstellung der Vorlagen nicht bestehen. Dynamische Verweisungen auf Unions-, Bundes- und Landesvorschriften erfolgen ohne Datum und Fundstelle.
- Im "Kopf" einer Veröffentlichung sind anzugeben: die Überschrift (Betreff), der Typ der Veröffentlichung ("RdErl." = mehrere Adressatinnen/Adressaten, "Erl." = eine Adressatin/ein Adressat, "Beschl. d. LReg", "Bek.", "AV"), das veranlassende Ressort/die veranlassende Behörde, das Datum, das Aktenzeichen des Ressorts/der Behörde und die VORIS-Nummer (bei neuen Erl./RdErl. nur noch 5-stellig, siehe VORIS-Gliederungsplan; bei Änderungserlassen ist die bisherige 5- oder 14-stellige VORIS-Nummer des zu ändernden RdErl./Erl. zu übernehmen). Allgemeinverfügungen i. S. d. VwVfG, Bek. und Verordnungen nach NVOZustG sind keine VV und benötigen daher keine VORIS-Nummer.
- Im Bezug sind alle Vorschriften mit ihrem Typ (z. B. Erl., RdErl., Beschl., Bek. und AV), Datum, Fundstelle, ggf. letzter Änderung und - soweit vorhanden - VORIS-Nummer aufzuführen, die mit dieser Veröffentlichung geändert oder aufgehoben werden sollen oder auf die in dieser Veröffentlichung verwiesen wird. Es werden nur - mit Ausnahme der in Nummer 3.3 des RdErl. genannten Vorschriften - veröffentlichte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch geltende Vorschriften als Bezug ausgebracht. Die in Nummer 3.3 des RdErl. genannten Vorschriften sind aufzunehmen, soweit sie in VORIS mit den Eckdaten aufgenommen worden sind, vgl. Nummer 5.3 Abs. 2 des RdErl. Die VV-LHO sind nicht in den Bezug aufzunehmen. Im Text der Vorschrift wird dann nur noch auf den jeweiligen Bezug verwiesen (z. B. "gemäß Bezugserlass/Bezugs-AV/Bezugsbekanntmachung/Bezugsbeschluss zu a"). Bezüge, die vollständig entfallen sollen, werden am Schluss der Vorschrift ausdrücklich aufgehoben (z. B. "Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des TT.MM.JJJJ außer Kraft.").
- Bei der Gestaltung des Textes muss gewährleistet sein, dass aus dem Text einzelne Passagen zitiert werden können, d. h. der Text muss eine klare Gliederung (in Nummern, Absätze, Sätze, Buchstaben und Spiegelstriche) aufweisen. Automatische Nummerierungen und Aufzählungszeichen (Word-Funktion) dürfen nicht verwendet werden. Bei der Gliederung in Nummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Auf eine Gliederung mit römischen Ziffern oder auf eine kombinierte Gliederung mit römischen und arabischen Ziffern ist zu verzichten. Innerhalb einer Aufzählung soll es keine mit einem Satzpunkt abgeschlossenen Sätze oder weiteren Spiegelstriche geben. Änderungen sind durch Änderungsbefehle so zu formulieren, dass die Erstellung einer konsolidierten Fassung möglich ist. Dazu muss eindeutig bestimmbar sein, welche Textpassage des Ausgangserlasses geändert wird und wie der neue Text lautet.
- Soweit Abkürzungen von Gesetzen, Verordnungen, Behördenbezeichnungen o. Ä. im Abkürzungsverzeichnis (veröffentlicht unter: https://www.verkuendung-niedersachsen.de/faq ) zugelassen sind oder es sich um amtliche Abkürzungen handelt, sind diese ohne vorherige Einführung zu verwenden. Fehlt eine amtliche oder zugelassene Abkürzung, wird bei der ersten Zitierung die vollständige Bezeichnung mit der Abkürzung in Klammern eingeführt und im weiteren Text nur die Abkürzung verwendet. Falls es eine Kurzbezeichnung gibt, ist diese anstelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden. Abweichend von Absatz 1 wird eine Behördenbezeichnung stets ausgeschrieben, wenn diese mit ihrer Adresse angegeben wird. Dienen Bekanntmachungen nach Nummer 3.1 des RdErl. der Information der Öffentlichkeit, können auch amtliche Abkürzungen zunächst im Bekanntmachungstext eingeführt werden.
- Es ist die automatische Silbentrennung zu verwenden. Links sind in der Schriftfarbe Schwarz zu verwenden.
- Diejenigen Stellen, die die Regelung zu beachten oder ihre Ausführung zu veranlassen haben, sind am Schluss der Regelung anzuführen (Adressatinnen und Adressaten). Dabei werden Sammelbezeichnungen verwendet, die den Kreis der Adressatinnen und Adressaten bestimmbar eingrenzen.
- Dieser RdErl. mit seinen Anlagen steht zum Herunterladen im Landesintranet (intra.niedersachsen.de) unter "Recht > Amtsblattstelle > Hinweise zur Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt" zur Verfügung.
- Im Anhang 1 sind zwei Muster veröffentlichungsfähiger neuer (Rd)Erl. sowie ein Muster eines Änderungserlasses als Arbeitshilfen dargestellt. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional.
- Im Anhang 2 finden sich Beispiele für weitere Abkürzungen außerhalb des Abkürzungsverzeichnisses, Schreibweisen, Zitierungen, Schlussbestimmungen und Angaben zu Adressatinnen und Adressaten. Die Verwendung der dortigen Angaben in Klammern ist optional. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2032 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom
- Juli 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 324)