(1)Die Abgeordneten des Landtages erhalten eine Grundentschädigung von monatlich 7 485,48 Euro.
(1)
(2)1 Die Grundentschädigung wird am Ersten jedes Monats im Voraus gezahlt. 2 Der Abgeordnete erhält sie erstmals für den Monat, in dem er das Mandat erwirbt. 3 Letztmalig wird die Grundentschädigung für den Monat gewährt, in dem das Mandat endet. 4 Für jeden Monat wird sie nur einmal gezahlt.
(3)Für den Präsidenten erhöht sich die Grundentschädigung auf 200 vom Hundert, für Vizepräsidenten auf 140 vom Hundert.
(4)1 Die Grundentschädigung nach Absatz 1 wird jeweils zum
- Juli eines Jahres, beginnend mit dem
- Juli 2023, an die Einkommensentwicklung angepasst, die vom Ende des vorvergangenen Kalenderjahres bis zum Ende des vergangenen Kalenderjahres eingetreten ist. 2 Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung des Nominallohnindexes für Niedersachsen. 3 Die prozentuale Veränderung teilt das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) bis zum
- Mai eines Jahres dem Präsidenten mit. 4 Dieser veröffentlicht die Mitteilung des LSN als Drucksache. 5 Die Anpassung wird nur wirksam, wenn sie durch den Landtag bestätigt wird. 6 Wird die Anpassung bestätigt, veröffentlicht der Präsident den neuen Betrag der Grundentschädigung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
(1)Red. Anm.: Bekanntmachung über die Höhe der Grundentschädigung und der Aufwandsentschädigung der Abgeordneten ab dem
- Juli 2026 Vom
- Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 32) Aufgrund des § 6 Abs. 4 Satz 6 und des § 7 Abs. 1a Satz 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes (NAbgG) in der Fassung vom
- Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 67), wird Folgendes bekannt gemacht: Nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 5 NAbgG wird die Grundentschädigung jeweils zum
- Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt. Nach § 7 Abs. 1a Sätze 1 und 3 NAbgG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 5 NAbgG wird die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG jeweils zum
- Juli eines Jahres an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landtag die Anpassung bestätigt. Das Landesamt für Statistik Niedersachsen hat der Präsidentin des Landtages nach § 6 Abs. 4 Satz 3 NAbgG mitgeteilt, dass sich der für die Anpassung der Grundentschädigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 NAbgG zugrunde zu legende Nominallohnindex für Niedersachsen im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 4,0 % erhöht hat und dass sich die für die Anpassung der Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1a Satz 2 NAbgG zugrunde zu legenden Preise in Niedersachsen im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um 1,7 % erhöht haben. Der Landtag hat mit Beschluss vom
- April 2026 die daraus folgende Anpassung der Grundentschädigung um 4,0 % und die daraus folgende Anpassung der Aufwandsentschädigung um 1,7 % bestätigt. Ab dem
- Juli 2026 beträgt die Grundentschädigung der Abgeordneten nach § 6 Abs. 1 NAbgG damit 8 888,29 Euro und die Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NAbgG 1 774,82 Euro.