← Deutschland

Abschnitt 1 LiegVermErl - Allgemeines

1.1 Begriffe Liegenschaftsvermessungen dienen der Aufgabenerfüllung i. S. des § 1 NVermG . Sie werden durchgeführt zur Feststellung von Grenzpunkten und von Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung), amtlichen Kennzeichnung von Grenzpunkten (Abmarkung), Bildung von Flurstücken (Zerlegung, Sonderung), Aktualisierung des Nachweises der Gebäude i. S. des NVermG, Qualitätsverbesserung und -sicherung des Liegenschaftskatasters. Dabei sind die erforderlichen Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters entsprechend der Geobasisdaten Niedersachsen zu erheben. Amtliche Grenzauskünfte sind Auskünfte vor Ort aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters. Mit einer amtlichen Grenzauskunft werden keine Verwaltungsakte i. S. des NVwVfG erlassen. 1.2 Befugnis Die Erhebung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist eine amtliche Aufgabe, die von den Aufgabenträgern nach § 6 Abs. 1 bis 3 NVermG wahrzunehmen ist. Die Befugnis für Beschäftigte der Aufgabenträger richtet sich nach Anlage 1 . 1.3 Qualitätssicherung Liegenschaftsvermessungen sind sachgerecht, hinreichend genau und vertrauenswürdig durchzuführen; das Prinzip der Nachbarschaft ist zu wahren. Das Prinzip der Nachbarschaft bezeichnet die Nachbarschaftstreue als allgemeine vermessungstechnische Forderung. Dabei sind stets die am nächsten gelegenen Netz- oder Objektpunkte des Liegenschaftskatasters in die Vermessung einzubeziehen, um Spannungen im nachbarschaftlichen Umfeld aufzudecken oder diese zu vermeiden. Die Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind in der Genauigkeit und Vertrauenswürdigkeit nach Anlage 6 zu erheben. Es ist sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen unabhängig reproduziert werden können. Unrichtige Angaben im Liegenschaftskataster sind zu berichtigen. Widersprüche und Fehler im Nachweis, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erkannt werden, sind von der Stelle, die die Vermessung durchführt (Vermessungsstelle), zu klären und der Vermessungs- und Katasterbehörde zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Die Mitteilung soll grundsätzlich durch Vorlage von Fortführungsdokumenten erfolgen. Gleiches gilt auch für die Bereinigung des Liegenschaftskatasters (z. B. durch Verschmelzung). Zur technischen Durchführung der Liegenschaftsvermessungen sind wirtschaftliche Verfahren einzusetzen. 1.4 Einsatz von Unmanned Aerial Vehicles (UAV) Die Prüfung der Zulässigkeit einer UAV-Befliegung für das Befliegungsgebiet sowie die Einhaltung rechtlicher Vorgaben für den Betrieb eines UAV und die Verarbeitung der erhobenen Daten liegen in der Verantwortung der jeweiligen Vermessungsstelle. 1.5 Arbeitssicherheit Bei allen vermessungstechnischen Tätigkeiten sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten ( A n h a n g B ). 1.6 Datenschutz Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 10 des RdErl. i.d.F. vom 19. Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 280)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.