2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.1.2: De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.1.3: Eine Freistellung nach Artikel 56 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach der vorgenannten Regelung nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung.
2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.1.4: De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.2.1: Eine Freistellung nach Artikel 49 sowie bei Netzwerk-Projekten nach Artikel 27 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung.
Artkel 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.2.2: Eine Freistellung nach Artikel 49 sowie bei Pilot- und Demonstrationsvorhaben nach den Artikeln 25, 41 und 48 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung.
2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.3: Eine Freistellung nach Artikel 53 Abs. 2 Buchst. b AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach der vorgenannten Regelung nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung.
2 der De-minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden Fördergegenstand 2.1.4.1: De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.4.2: De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung erbringen.
2 der De-minimis-Verordnung und in Artikel 3 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.4.3: De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.4.4: De-minimis-Verordnung - die dort in Artikel 3 Abs. 2 genannten Beihilfebeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.5: De-minimis-Verordnung oder DAWI-De-minimis-Verordnung.
2 der De-minimis-Verordnung und in Artikel 3 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. Fördergegenstand 2.1.6: Eine Freistellung nach den Artikeln 53, 55 und 56 AGVO ist zu prüfen. Sofern eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen nicht infrage kommt, erfolgt die Anwendung der De-minimis-Verordnung oder der DAWI-De-minimis-Verordnung.
2 der De-minimis-Verordnung und in Artikel 3 Abs. 2 der DAWI-De-minimis-Verordnung genannten Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. 5.6 Bei der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben sind drei Fallgruppen zu unterscheiden: Fallgruppe 1: In Projekten mit einer Finanzierung aus Mitteln des ESF+ sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig: Personal- und Honorarausgaben, Sachleistungen in Form einer Erbringung von unentgeltlichen Arbeitsleistungen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 (ehrenamtliche Tätigkeiten). Für die förderfähigen Restkosten wird nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 40 % der direkten förderfähigen Personalausgaben gewährt. Fallgruppe 2: In Projekten mit förderfähigen Gesamtausgaben bis 200 000 EUR und einer Finanzierung aus dem EFRE sind folgende Ausgaben grundsätzlich zuwendungsfähig: Investive Ausgaben, Personalausgaben, Sachleistungen in Form einer Erbringung von unentgeltlichen Arbeitsleistungen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/1060 (ehrenamtliche Tätigkeiten), Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzungsaktivitäten, Ausgaben für Gutachten und vorhabenbezogene Dienstleistungen, Ausgaben für Verbrauchsgüter, Miete und Leasing (nur programmgebundene Geräte) und Abschreibungen für Ausstattungsgegenstände, Ausgaben für Testate, Bescheinigungen, Gutachten etc. zum Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freistellungsregelung, sofern sie beim Zuwendungsempfänger angefallen sind. Die Ausgaben werden gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Gesamtpauschale gemäß Finanzierungsplan gewährt. Die Teilauszahlung erfolgt jeweils nach Erreichung vorher definierter Meilensteine. Der Zuwendungserstempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Projektbeschreibung einen Meilensteinplan anzufertigen sowie die budgetierten Ausgaben darzulegen. Hierbei sind mindestens zwei und maximal vier Meilensteine festzulegen. Der letzte Meilenstein entspricht einem abschließenden Verwendungsnachweis über das Vorhaben. Die Bewilligungsstelle setzt den Meilensteinplan nach erfolgter Plausibilisierung der Angemessenheit der budgetierten Ausgaben und der geplanten Meilensteine im Bewilligungsbescheid verbindlich fest. Die Realisierung der Meilensteine ist anhand qualitativer Nachweise zu belegen. Fallgruppe 3: In Projekten mit förderfähigen Gesamtausgaben von mehr als 200 000 EUR und einer Finanzierung aus dem EFRE sind folgende Ausgaben grundsätzlich zuwendungsfähig: investive Ausgaben, Personalausgaben, Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzungsaktivitäten, Ausgaben für Gutachten und vorhabenbezogene Dienstleistungen, Ausgaben für Testate, Bescheinigungen, Gutachten etc. zum Nachweis der Einhaltung der jeweiligen Freistellungsregelung, sofern sie beim Zuwendungsempfänger angefallen sind. Sind in einem Projekt Personalausgaben enthalten, wird zur Deckung indirekter Ausgaben nach Artikel 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 15 % der direkten Personalausgaben gewährt. Enthält ein Projekt hingegen keine Personalausgaben wird nach Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 7 % der direkten förderfähigen Ausgaben gewährt. Für alle drei Fallgruppen gilt, dass die Bedingungen für die Anerkennung von Personalausgaben und von Sachleistungen in Form einer Erbringung von unentgeltlichen Arbeitsleistungen durch gesonderten Erlass der Verwaltungsbehörde EFRE und ESF+ festgelegt werden. 5.7 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig: Schuldzinsen, Umsatzsteuer, sofern die Gesamtausgaben 5 Mio. EUR einschließlich Umsatzsteuer übersteigen, Grunderwerb. Ebenfalls nicht förderfähig sind Vergütungen und Zulagen für Teilnehmende an ESF+-Maßnahmen. 5.8 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1090)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.