(1)Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2026 bis zu 2 032 000 000 Euro Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes zu übernehmen.
(2)1 Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. 2 Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die
- nach der Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen sowie den Grundsätzen bei der Übernahme von Bürgschaften für Schiffbaukredite,
- nach der Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens,
- zugunsten der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH für Finanzierungen innerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans und für Refinanzierungen,
- nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von investiven Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen aus Niedersachsen, Bremen und Hamburg (Agrarinvestitionsförderungsprogramm),
- gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (Interreg) für Maßnahmen der Interreg-Programme der Förderperiode 2014 bis 2020 bis einschließlich 2023 - insoweit bis zu einer Höhe von insgesamt 46 316 000 Euro - und für Maßnahmen der Interreg-Programme der Förderperiode 2021 bis 2027 bis einschließlich 2029 - insoweit bis zu einer Höhe von insgesamt 71 500 000 Euro -,
- als Rückbürgschaften und Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Niedersachsen GmbH, Hannover, gegen komplementäre Erklärungen des Bundes übernommen werden.
(3)Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
(4)1 Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist ermächtigt, zur Absicherung der Leihgaben, die den Museen und Bibliotheken des Landes sowie den Museen, Bibliotheken und Archiven der niedersächsischen Hochschulen überlassen werden und an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, im Haushaltsjahr 2026 Garantien bis zu 540 000 000 Euro zu übernehmen. 2 In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3 Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.
(5)Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2026 gegenüber der Investitions- und Förderbank Niedersachsen zur Absicherung von zur Stärkung der niedersächsischen Wirtschaft gewährten Liquiditäts- und Investitionskrediten eine globale Rückbürgschaft bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(6)1 Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2026 im Rahmen der Ausschreibungen und Vergaben im Schienenpersonennahverkehr zugunsten der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH gegenüber Dritten Garantien bis zu 500 000 000 Euro zu übernehmen, um die ordnungsgemäße Leistung des Schuldendienstes für die Finanzierung der Beschaffung von Schienenfahrzeugen zu sichern (Kapitaldienstgarantie). 2 Die Laufzeit der Garantien darf jeweils höchstens 30 Jahre betragen.
(7)Das Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2026 gegenüber der Investitions- und Förderbank Niedersachsen zur Absicherung von zur Förderung des Sportstättenbaus gewährten Investitionskrediten eine Bürgschaft bis zu 50 000 000 Euro zu übernehmen.