(1)1 Frühestens nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2 Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2)Das Wahlausschreiben muss enthalten:
- Ort und Tag seines Erlasses;
- die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten nach § 3 Abs. 1 ;
- die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, getrennt nach Gruppen und gegebenenfalls innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern;
- die Mindestzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, wenn nach Nummer 2 in der Gruppe Frauen und Männer zu wählen sind;
- den Hinweis, dass Wahlvorschläge auch Angehörige des Geschlechts enthalten können, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist;
- den Hinweis, ob ein Minderheitensitz ( § 7 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 ) zuerkannt worden und welcher Gruppe er zuzuordnen ist;
- Angaben darüber, ob die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen;
- die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
- den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
- den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
- die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die für die Unterzeichnung eines von ihnen eingereichten Wahlvorschlages vorgeschrieben ist ( § 10 Abs. 4 ), und den Hinweis, dass jede Bewerberin oder jeder Bewerber für die Wahl des Personalrats nur auf einem Vorschlag benannt werden kann;
- die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
- den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
- den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;
- den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
- einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl;
- Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.
(3)1 Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe bekannt zu machen. 2 Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Aushangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und die elektronische Zugänglichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) müssen bis zum Abschluss der Stimmabgabe aufrechterhalten werden. 3 Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist das Wahlausschreiben auf Anforderung zu übersenden.
(4)Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.