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§ 8 WO-PersV - Wahlausschreiben

(1)1 Frühestens nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 4 und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2 Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2)Das Wahlausschreiben muss enthalten:
  1. Ort und Tag seines Erlasses;
  2. die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten nach § 3 Abs. 1 ;
  3. die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, getrennt nach Gruppen und gegebenenfalls innerhalb der Gruppen nach Frauen und Männern;
  4. die Mindestzahl der weiblichen und männlichen Gruppenangehörigen, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, wenn nach Nummer 2 in der Gruppe Frauen und Männer zu wählen sind;
  5. den Hinweis, dass Wahlvorschläge auch Angehörige des Geschlechts enthalten können, für das innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist;
  6. den Hinweis, ob ein Minderheitensitz ( § 7 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 ) zuerkannt worden und welcher Gruppe er zuzuordnen ist;
  7. Angaben darüber, ob die Beschäftigten ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen;
  8. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
  9. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
  10. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
  11. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, die für die Unterzeichnung eines von ihnen eingereichten Wahlvorschlages vorgeschrieben ist ( § 10 Abs. 4 ), und den Hinweis, dass jede Bewerberin oder jeder Bewerber für die Wahl des Personalrats nur auf einem Vorschlag benannt werden kann;
  12. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben;
  13. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
  14. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;
  15. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
  16. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl;
  17. Ort und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.
(3)1 Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe bekannt zu machen. 2 Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Aushangs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und die elektronische Zugänglichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) müssen bis zum Abschluss der Stimmabgabe aufrechterhalten werden. 3 Den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist das Wahlausschreiben auf Anforderung zu übersenden.
(4)Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.