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Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)

Vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 38, 75 - VORIS 34210 -)

(1)Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 336, 374)
(2)Inhaltsübersicht §§ Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen Anwendungsbereich 1 Vollzugsziel 2 Rechtsstellung der Arrestantinnen und Arrestanten 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 4 Ermessen und Beurteilungsspielräume 5 Zweiter Teil Vollzug des Dauerarrestes Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften, Grundsätze Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 6 Zusammenarbeit 7 Mitwirkung 8 Fördermaßnahmen 9 Unterstützungsmaßnahmen 10 Verstoß gegen Weisungen, Auflagen oder Anordnungen 11 Vorbereitung auf die Bewährungszeit 12 Zweites Kapitel Planung und Verlauf des Vollzuges Aufnahme in die Anstalt 13 Förderplanung 14 Aufenthalte außerhalb der Anstalt 15 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung 16 Drittes Kapitel Aufenthalt, Unterbringung, Kleidung und Verpflegung Aufenthalt während der Freizeit 17 Unterbringung während der Ruhezeit 18 Kleidung 19 Verpflegung, Einkauf 20 Viertes Kapitel Besuche, Schriftwechsel, Telekommunikation und Pakete Besuche 21 Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren 22 Überwachung von Besuchen 23 Schriftwechsel 24 Kontrolle des Schriftwechsels 25 Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung 26 Telekommunikation 27 Pakete 28 Fünftes Kapitel Religionsausübung Seelsorge 29 Religiöse Veranstaltungen 30 Weltanschauungsgemeinschaften 31 Sechstes Kapitel Gesundheitsfürsorge Allgemeine Bestimmungen 32 Aufenthalt im Freien 33 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge 34 Siebtes Kapitel Freizeit Freizeitgestaltung 35 Zeitungen und Zeitschriften 36 Hörfunk und Fernsehen 37 Achtes Kapitel Sicherheit und geordnetes Zusammenleben Grundsatz 38 Verhaltensvorschriften 39 Persönlicher Besitz 40 Durchsuchung 41 Einschluss 42 Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen 42a Besondere Sicherungsmaßnahmen 43 Beobachtung 43a Vollzug besonderer Sicherungsmaßnahmen 44 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen 45 Ärztliche Überwachung 46 Neuntes Kapitel Unmittelbarer Zwang Begriffsbestimmungen 47 Voraussetzungen 48 Handeln auf Anordnung 49 Androhung 50 Zehntes Kapitel Disziplinarmaßnahmen Voraussetzungen 51 Arten der Disziplinarmaßnahmen 52 Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung 53 Disziplinarbefugnis 54 Verfahren 55 Elftes Kapitel Entlassung, Nachsorge Entlassungsbericht, Entlassungsgespräch 56 Entlassung, Entlassungsbeihilfe 57 Freiwilliger Verbleib 58 Zwölftes Kapitel Aufhebung von Verwaltungsakten, Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz Aufhebung von Verwaltungsakten 59 Beschwerderecht 60 Gerichtlicher Rechtsschutz 61 Dritter Teil Vollzug des Freizeit- und Kurzarrestes Freizeit- und Kurzarrest 62 Vierter Teil Vollzugsorganisation, Beiräte, Datenschutz und Schlussbestimmungen Erstes Kapitel Vollzugsorganisation Anstalten für den Vollzug des Jugendarrestes 63 Gestaltung, Differenzierung und Organisation der Anstalten 64 Belegungsfähigkeit und Ausgestaltung der Räume 65 Vollzugsgemeinschaften 66 Zuständigkeit 67 Anstaltsleitung 68 Aufgabenwahrnehmung durch Justizvollzugsbedienstete 69 Seelsorgerische Betreuung 70 Ärztliche Versorgung 71 Beauftragung 72 Hausordnung 73 Aufsicht 74 Vollstreckungsplan 75 Evaluation 76 Zweites Kapitel Beiräte Bildung der Beiräte 77 Aufgaben und Befugnisse der Beiräte 78 Pflicht zur Verschwiegenheit 79 Drittes Kapitel Datenschutz Datenschutz 80 Viertes Kapitel Schlussbestimmungen Einschränkung von Grundrechten 81
(1)Red. Anm.: Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Niedersachsen vom 17. Februar 2016 (Nds. GVBl. S. 38, 75)
(2)Red. Anm.: Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 336) wird das Fachministerium ermächtigt, das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz, das Niedersächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und das Niedersächsische Jugendarrestvollzugsgesetz jeweils in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.