6.1 Die Beobachtung, Feststellung und Bewertung der Lernergebnisse haben für die Schülerinnen und Schüler die pädagogische Funktion der Bestätigung, Ermutigung, Hilfe zur Selbsteinschätzung und Korrektur. Individuelle Lernfortschritte sind dabei zu berücksichtigen. In besonderen Fällen sind die Erziehungsberechtigten über den Leistungsstand und über Lernschwierigkeiten gesondert zu informieren. Davon unberührt sind die Terminregelungen gemäß Bezugsverordnung zu a und Bezugserlass zu b. 6.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöpfen, sondern muss den Verlauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsweg von Bedeutung sein können, müssen neben der Leistungsbewertung auch die Bedingungen beachtet werden, die den Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen können. Um eine kontinuierliche Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu gewährleisten, sind im ersten Halbjahr des Schuljahrgangs 5 außerdem Erkenntnisse über die Schülerin oder den Schüler aus der Grundschule zu berücksichtigen. Auf die Regelungen zu Nr. 3.7 des Bezugserlasses zu e wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. 6.3 Der Leistungsbewertung dienen schriftliche, mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung. 6.4 Für die Anzahl der schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in drei- oder vierstündigen Wahlpflichtkursen sind 3 bis 4 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die Zahl 4 gibt den Regelfall an. In den Fächern, die in einem Schuljahr einstündig oder nur in einem Schulhalbjahr (Epochalfach) unterrichtet werden, ist eine schriftliche Lernkontrolle zu schreiben. Im Fach Sport wird keine schriftliche Lernkontrolle geschrieben. In den übrigen Fächern sind zwei schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr zu schreiben. 6.5 Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 in der Regel nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden dauern. 6.6 An die Stelle der schriftlichen Lernkontrollen nach Nr. 6.4 kann nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze und Nr. 6.7 auf Beschluss der Fachkonferenz, die im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz entscheidet, eine andere Form von Lernkontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonferenz. 6.7 Folgende Anzahl von schriftlichen Lernkontrollen kann in den Fächern und den Wahlpflichtkursen nach Nr. 6.4 durch eine andere Form von Lernkontrolle nach Nr. 6.6 ersetzt werden: in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen die Hälfte der schriftlichen Lernkontrollen und in den übrigen Fächern die Hälfte der schriftlichen Lernkontrollen; wird von diesen übrigen Fächern ein Fach nur einstündig oder nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, können keine schriftlichen Lernkontrollen ersetzt werden. In den modernen Fremdsprachen ersetzt darüber hinaus die Überprüfung der Kompetenz "Sprechen" in den Schuljahrgängen 5 bis 10 eine schriftliche Lernkontrolle je Doppelschuljahrgang. 6.8 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Lernkontrollen sowie den Zeugnissen sind durch den Bezugserlass zu e und den Erlass "Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen" geregelt. 6.9 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindliche schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde. 6.10 Für Versetzungen, Übergänge und Abschlüsse gelten die Bezugsverordnungen zu a und f sowie die Bezugserlasse zu b und g. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 des RdErl. vom 1. August 2025 (SVBl. S. 492)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.