212.1 Bedeutung Nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebiets sind im Rahmen der weiteren Vorbereitung die Ziele und Zwecke der Sanierung i.S. von § 140 Nr. 3 zu bestimmen. Diese Bestimmung hat rechtlich erhebliche Bedeutung. Folgende Vorschriften des BauGB stellen hierauf ab: § 139 Abs. 3 (Abstimmung der Sanierung mit Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Aufgabenträger), § 142 Abs. 2 (Festlegung von Ersatz- und Ergänzungsgebieten), § 145 Abs. 2 (Versagung der Genehmigung bei Vorhaben, Teilungen oder Rechtsvorgängen, die den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen), § 146 (Begriffsbestimmung der Durchführungsmaßnahme), § 163 (Abschlußerklärung für einzelne Grundstücke), § 177 Abs. 5 (Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot), § 182 Abs. 1 (Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen). 212.2 Inhalt Der mögliche Inhalt von Zielen und Zwecken der Sanierung ist gesetzlich nicht festgelegt. Anhaltspunkte ergeben sich aus § 136 Abs. 4 . Der Gemeinde steht insoweit ein erhebliches Ermessen zu. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall. Im Regelfall werden bei der Bestimmung von Zielen und Zwecken der Sanierung i.S. von § 140 Nr. 3 die bereits im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen festgelegten allgemeinen Ziele der Sanierung ( Nr. 210.2.3 ) konkretisiert. 212.3 Form der Bestimmung 212.3.1 Eigenständige Bestimmung Die Bestimmung kann gesondert für sich und unabhängig von sonstigen Planungen in schriftlicher oder zeichnerischer Form oder durch Kombination von schriftlicher und zeichnerischer Form erfolgen. 212.3.2 Verbindung mit anderen Planungen Die Ziele und Zwecke der Sanierung können auch in der Weise bestimmt werden, daß sie sich mittelbar aus anderen Planungen ergeben. Hierfür kommen in Betracht:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.