6.1 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die klimagerechte Modernisierung von Wohnheimen für Studierende, für Auszubildende sowie von gemischt genutzten Wohnheimen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 20 Jahren bestimmungsgemäß als solche genutzt werden. 6.2 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen 6.2.1 Die baulichen Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen, insbesondere mietrechtlichen Vorschriften zulässig sein. Durch die baulichen Maßnahmen muss eine Verbesserung der Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes erreicht werden, die mindestens einer Verbesserung um zwei Energieeffizienzklassen nach dem GEG oder einer gleichwertigen Verbesserung nach den an seine Stelle tretenden Vorschriften entspricht. Sofern eine Verbesserung um zwei Klassen aus technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Baudenkmalen, bei aufgrund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz, nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde stattdessen ausnahmsweise eine Verbesserung nur um eine Klasse als förderfähig zulassen. 6.2.2 Die Wohnheimplätze müssen nach der klimagerechten Modernisierung den allgemeinen Anforderungen an zeitgemäßen Wohnraum genügen. Sie müssen insbesondere in baulicher und funktionaler Hinsicht geeignet sein, eine selbständige Nutzung zum Wohnen, Schlafen, Lernen und Arbeiten zu ermöglichen. Individualräume sollen eigenständig nutzbar sein und dürfen nicht als Durchgangsräume ausgestaltet sein. Es muss technisch ein Zugang in das Internet gewährleistet sein. 6.2.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zur Finanzierung der Baumaßnahme Eigenmittel in Höhe von mindestens 15 % der zuwendungsfähigen Kosten einzusetzen. Als Eigenmittel gelten insbesondere eigene Geldmittel und Eigenleistungen (in Geldwert umzurechnende Sach- und Arbeitsleistungen). Mindestens 50 % der erforderlichen Eigenmittel sollen in Form eigener Geldmittel erbracht werden. 6.3 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.3.1 Die Zuwendungen werden als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 6.3.2 Zuwendungsfähige Kosten: Zuwendungsfähig sind die Modernisierungskosten. 6.3.3 Fördersätze Die Fördersätze sind abhängig von der Verbesserung der Energieeffizienzklasse nach dem Energiebedarfsausweis gemäß GEG und ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht. Für die Mindestverbesserung von zwei Energieeffizienzklassen wird ein Grundzuschuss in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen Kosten gewährt, höchstens jedoch 42 500 EUR je Wohnheimplatz. Für jede weitere Verbesserung um eine zusätzliche Energieeffizienzklasse über die Mindestanforderung hinaus erhöhen sich der Zuschuss um 5 Prozentpunkte und der Höchstbetrag um 4 250 EUR. Eine Verbesserung von mehr als sechs Energieeffizienzklassen wird bei der Bemessung des Fördersatzes nicht berücksichtigt. Verbesserung der Energieeffizienzklasse um Fördersatz in % der zuwendungsfähigen Kosten bis zu Höchstbetrag je Wohnheimplatz (EUR) 2 Klassen 50 % 42 500 EUR 3 Klassen 55 % 46 750 EUR 4 Klassen 60 % 51 000 EUR 5 Klassen 65 % 55 250 EUR 6 oder mehr Klassen 70 % 59 500 EUR Wird nach Nummer 6.2.1 ausnahmsweise eine Verbesserung um nur eine Energieeffizienzklasse zugelassen, gilt dies für die Bemessung der Zuwendung als Verbesserung um zwei Energieeffizienzklassen. 6.3.4 Im Übrigen gilt für die Bemessung der Zuwendungen Nummer 5.3.7 entsprechend. 6.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.4.1 Durch die Förderentscheidung werden Belegungsbindungen nach § 7 NWoFG begründet. Die Belegungsbindung beginnt mit dem Abschluss der baulichen Maßnahmen. Die Belegungsbindung endet nach Ablauf von 20 Jahren. 6.4.2 Durch die Förderentscheidung wird eine Mietbindung nach § 9 NWoFG begründet. Die Mietbindung beginnt mit dem Abschluss der baulichen Maßnahmen. Die Mietbindung endet nach Ablauf von 20 Jahren. 6.4.3 Im Übrigen gelten die Nummern 5.4.4, 5.4.5 und 5.4.7 bis 5.4.9 entsprechend mit den Maßgaben, dass bestehende Mietverhältnisse in Bezug auf die geförderten Wohnheimplätze durch die Förderung unberührt bleiben; die Wohnheimplätze können zum Zeitpunkt der Förderung vermietet sein, Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger für den Zeitraum der Belegungs- und Mietbindung eine ausreichende Brandschadenversicherung und Sturmschadenversicherung abzuschließen haben. 6.5 Anweisungen zum Verfahren Nummern 5.5.1, 5.5.2, 5.5.4 sowie 5.5.6 bis 5.5.9 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben: 6.5.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat vor der Bewilligung der Zuwendung den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Energiebedarfsausweis vorzulegen, aus dem die Ausgangs-Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes hervorgeht. 6.5.2 Mit der Fertigstellungsanzeige ist der neue Energiebedarfsausweis vorzulegen, der die erreichte Energieeffizienzklasse nach dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen ausweist. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 9 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 318)
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