7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. 7.3 Die erforderlichen Vordrucke für die Antragstellung (Lebenslauf, Projektskizze, Eigenerklärung, Coaching-Bestätigung der begleitenden Einrichtung) und für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle u. a. im Internet unter www.nbank.de zur Verfügung gestellt und sind zu verwenden. 7.4 In der Coaching-Bestätigung erklärt die begleitende Einrichtung, dass sie die Bewilligungsstelle unterrichtet, wenn sie den Eindruck erhält, dass grobe unbegründete Abweichungen vom Zeitplan vorliegen oder die Gründerin oder der Gründer nicht an der Gründung weiterarbeitet. 7.5 Antragsverfahren 7.5.1 Das MW kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsstelle ( www.nbank.de ). 7.5.2 Die Antragstellung und die Einreichung der erforderlichen Vordrucke erfolgen bei der Bewilligungsstelle. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig. 7.5.3 Die Auswahlentscheidung erfolgt auf der Grundlage eines Scorings durch die Bewilligungsstelle. Das Scoringmodell mit den entsprechenden Qualitätskriterien ist auf der Internetseite der Bewilligungsstelle ( www.nbank.de ) veröffentlicht. Für die Erstellung eines Scorings kann die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem MW eine Auswahlkommission (Jury) einberufen, vor der die Antragstellerinnen und Antragsteller ihr Vorhaben präsentieren (Pitch). In diesem Fall legt die Bewilligungsstelle in Abstimmung mit dem MW die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jury fest, übernimmt den Vorsitz und organisiert die Sitzungen. 7.5.4 Über die Bewilligung der Stipendien entscheidet die Bewilligungsstelle. 7.5.5 Anträge nach diesen Richtlinien können bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.