6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 6.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt. 6.3 Der Förderantrag für den Förderzeitraum vom 01.08.2025 bis 31.07.2026 ist bis zum 31.10.2025 (Ausschlussfrist), der Förderantrag für den Förderzeitraum vom 01.08.2026 bis 31.07.2027 ist bis zum 31.10.2026 (Ausschlussfrist) jeweils bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu stellen. Der Vordruck ist als gescanntes Dokument per E-Mail einzusenden. Der örtliche Träger schlüsselt die beantragten Mittel im Antragsformular nach den Fördergegenständen der Nummern 2.1 bis 2.4 auf und versichert, dass die Mittelverteilung mit den Trägern der Kindertagesstätten seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs abgestimmt wurde. 6.4 Die Mittel für den Förderzeitraum vom 01.08.2025 bis 31.07.2026 sind spätestens bis zum 31.05.2026 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen. 6.5 Die Mittel für den Förderzeitraum vom 01.08.2026 bis 31.07.2027 sind spätestens bis zum 31.05.2027 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen. 6.6 Zum 30.04.2026 ist ein Zwischenbericht für den Förderzeitraum 01.08.2025 bis 31.12.2025 unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde jeweils zur Verfügung gestellten Vordrucks vorzulegen. 6.7 Zum 30.04.2027 ist ein Zwischenbericht für den Förderzeitraum 01.08.2026 bis 31.12.2026 unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde jeweils zur Verfügung gestellten Vordrucks vorzulegen. 6.8 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 5.4 der ANBest-Gk/Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Es ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden. 6.9 Die zu verwendenden Vordrucke werden zum Download auf der Internetseite des Bildungsportals Niedersachsen ( www.bildungsportal-niedersachsen.de ) von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. 6.10 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV / VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. a als erteilt, wenn mit einer Maßnahme nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ab dem 01.08.2025 begonnen wurde. Eine Ausnahme gilt für die Nummern 2.1 und 2.2 auch als erteilt, sofern es sich um eine Kraft handelt, die bereits als "Zusatzkraft Betreuung" oder "Zusatzkraft Leitung" nach der Richtlinie Qualität in Kitas 2 (siehe Bezugserlass) bis zum 31.07.2025 eingesetzt wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden. 6.11 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV / VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. b als erteilt, wenn mit einer Maßnahme nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ab dem 01.08.2026 begonnen wurde. Eine Ausnahme gilt für die Nummern 2.1 und 2.2 auch als erteilt, sofern es sich um eine Kraft handelt, die bereits als "Zusatzkraft Betreuung" oder "Zusatzkraft Leitung" im Förderzeitraum vom 01.08.2025 bis 31.07.2026 eingesetzt wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 Satz 1 des Erl. vom 26. Juni 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 308)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.