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Abschnitt 1 RL WoE 2026-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert unter finanzieller Beteiligung des Bundes auf der Grundlage des NWoFG den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum. Dazu werden auf Antrag Zuwendungen aus dem zur Finanzierung der sozialen Wohnraumförderung errichteten Sondervermögen "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen" gewährt. Diese Richtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke der Eigentumsförderung i. S. des § 2 Abs. 3 NWoFG . Zweck der Förderung ist, Haushalten die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum zu ermöglichen sowie Haushalte bei der Modernisierung bestehenden Wohneigentums zu unterstützen. Die Förderung soll zur Verbesserung der Eigentumsbildung und der Wohnraumversorgung in Niedersachsen beitragen. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Die VV zu § 44 LHO finden Anwendung, soweit in dieser Richtlinie auf diese Verwaltungsvorschriften verwiesen wird. 1.4 Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: Barrierereduzierende Modernisierung: Barrierereduzierende Modernisierung bezeichnet bauliche Maßnahmen, die bestehende Hindernisse im selbst genutzten Wohneigentum verringern oder beseitigen und dadurch die Zugänglichkeit, Bewegungsfreiheit oder Nutzbarkeit für die Bewohnerinnen und Bewohner verbessern. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die den Wohnraum an unterschiedliche Lebenssituationen anpassen und eine selbstbestimmte Nutzung erleichtern. Barrierereduzierende Modernisierungen setzen nicht voraus, dass die Anforderungen an die Vorgaben der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2:2011-09, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen (im Folgenden: DIN 18040-2) vollständig erfüllt werden; sie sollen sich jedoch an deren Grundsätzen orientieren. Instandsetzungen, die durch barrierereduzierende Modernisierungen verursacht werden, fallen unter die barrierereduzierende Modernisierung. Bewilligungsbehörde: Bewilligungsbehörde ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Eigentumswohnung: Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist. Erwerb: Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum bezeichnet den entgeltlichen Erwerb einer bereits bestehenden Wohnimmobilie mit dem Ziel der dauerhaften Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Gesamtkosten: Gesamtkosten bezeichnet die Summe aller Kosten, die für ein Bauvorhaben in den Kostengruppen 100 bis 700 entstehen entsprechend einer Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12, Kosten im Bauwesen (im Folgenden: DIN 276). Häusliches Arbeitszimmer: Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der ausschließlich oder mindestens im Umfang von 90 % zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung, die nur gelegentlich und von untergeordneter Bedeutung ist, steht der Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers nicht entgegen. Klimagerechte Modernisierung: Klimagerechte Modernisierung bezeichnet über eine Einzelmaßnahme hinausgehende bauliche Gesamtmaßnahmen an und in bestehenden Wohngebäuden, die vorrangig der Verbesserung der Energieeffizienzklasse gemäß § 86 Abs. 1 i. V. m. Anlage 10 Gebäudeenergiegesetz (GEG) , der Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur sparsamen Nutzung von Ressourcen und zum baulichen Schutz vor Extremwettereignissen wie Starkregen, Hochwasser oder Hitze. Instandsetzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen der klimagerechten Modernisierung stehen oder durch diese verursacht werden, gelten als Bestandteil der klimagerechten Modernisierung. Menschen mit Behinderungen: Menschen mit Behinderungen sind solche gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX . Als Menschen mit Behinderungen gelten unbeschadet der gesetzlichen Definition Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie hilfe- und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher. Modernisierungskosten: Modernisierungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in den Kostengruppen 300 bis 700 nach DIN 276 entstehen und der Modernisierung des förderfähigen Wohnraums zuzurechnen sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung. Neubau: Neubau bezeichnet bauliche Maßnahmen, durch die dauerhafter Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird. Selbst genutztes Wohneigentum: Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, § 2 Abs. 5 Satz 2 NWoFG . Das Wohneigentum wird als Hauptwohnsitz genutzt und stellt den Lebensmittelpunkt der Eigentümerin oder des Eigentümers sowie der Haushaltsangehörigen i. S. des § 5 Abs. 1 NWoFG dar. Es ist nicht dauerhaft oder teilweise vermietet. Wohnraum: Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und von der oder dem Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum im eigenen Haus: Wohnraum im eigenen Haus liegt vor, wenn eine natürliche Person Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist, auf dem sich ein Wohngebäude befindet, in dem sich der von ihr oder von ihm selbst genutzte Wohnraum befindet. Das Wohngebäude darf nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten. Wohnraumförderstelle: Der Begriff Wohnraumförderstelle bezeichnet die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 NWoFG zuständige Stelle. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 317)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.