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Art. 2 PKGrG - Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom

  1. August 2021 (Nds. GVBl. S. 564) , geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 102), wird wie folgt geändert:
  3. In § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.
  4. Die §§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung: "§ 34 Parlamentarisches Kontrollgremium Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse das vom Landtag unverzüglich nach Beginn der Wahlperiode einzusetzende Parlamentarische Kontrollgremium aus. § 35 Zusammensetzung und Verfahrensweise des Parlamentarisches Kontrollgremiums

(1)1 Der Landtag bestimmt unverzüglich nach Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums und wählt die Mitglieder aus seiner Mitte. 2 Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. 3 Die Opposition muss bei der Zusammensetzung des Kontrollgremiums berücksichtigt werden.
(2)1 Scheidet ein Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Kontrollgremium. 2 Der Landtag kann Mitglieder des Kontrollgremiums durch Beschluss abberufen; der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. 3 Für ein nach Satz 1 oder 2 ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus dem Kontrollgremium ausscheidet.
(3)1 Das Parlamentarische Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Darin sind insbesondere Regelungen zu treffen über die Nichtöffentlichkeit oder Vertraulichkeit der Sitzungen, die Einsichtnahme in Sitzungsunterlagen und Niederschriften sowie sonstige Belange des Geheimschutzes. 3 In der Geschäftsordnung kann auch die Unterstützung der Mitglieder des Kontrollgremiums durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktionen geregelt werden. 4 Zu den Geheimschutzregelungen der Geschäftsordnung ist die Landesregierung anzuhören. 5 Soweit die Geschäftsordnung Vertraulichkeit anordnet, sind die Mitglieder des Kontrollgremiums zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.
(4)Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter."
  1. In § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte "den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.
  2. Die §§ 37 bis 40 erhalten folgende Fassung: "§ 37 Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht 1 Die Beschäftigten der Verfassungsschutzbehörde dürfen sich in dienstlichen Angelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium oder an einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums wenden. 2 Einzelne Mitglieder des Kontrollgremiums dürfen die nach Satz 1 erhaltenen Mitteilungen sowie die ihnen dazu vorgelegten Unterlagen ausschließlich an das Kontrollgremium weitergeben. 3 Sie dürfen dabei von der Bekanntgabe des Namens der oder des Beschäftigten absehen. § 38 Beauftragung einer oder eines Sachverständigen 1 Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben des Kontrollgremiums im Einzelfall Untersuchungen durchzuführen. 2 Die Landesregierung ist vor der Beauftragung der oder des Sachverständigen anzuhören. 3 Die oder der Sachverständige kann nach Maßgabe ihres oder seines Auftrages die dem Kontrollgremium nach Artikel 24 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung vorgelegten Akten einsehen. 4 Die Einsicht in vertrauliche Unterlagen setzt voraus, dass sie oder er zuvor von der Landtagsverwaltung förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet worden ist. 5 Die oder der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten. § 39 Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz 1 Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. 2 Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. § 40 Berichterstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber dem Landtag
(1)1 Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. 2 Mitglieder des Kontrollgremiums, die den Bericht für unzutreffend halten, können ihre Auffassung in einem Zusatz zu diesem Bericht darstellen.
(2)Das Parlamentarische Kontrollgremium legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen vor, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen."
  1. Nach § 42 wird der folgende § 43 eingefügt: "§ 43 Übergangsvorschrift zur parlamentarischen Kontrolle Bis zur erstmaligen Einsetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums übt der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes seine Tätigkeit auf Grundlage der am
  2. Dezember 2025 geltenden Vorschriften weiterhin aus."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.