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Abschnitt 2 DRBefMK/MSRdErl - Sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse des Dienstvorgesetzten und des Arbeitgebers

2.1 Personal der Schulen und der Studienseminare Die sonstigen beamtenrechtlichen Aufgaben und Befugnisse sowie die Aufgaben und Befugnisse nach dem TV-L und anderen Rechtsvorschriften werden für Land

§ 3Abs.

2 TV-L für Beschäftigte, soweit es sich nicht um die Versagung der Genehmigung handelt, b) Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 73 NBG für

§ 3Abs. 4 Satz 2 TV-L für Beschäftigte, c) Stillzeiten nach § 81 NBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Mu

SchEltZV und § 7 Abs. 2 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 7 Abs. 2 MuSchG für weibliche Beschäftigte, d) Mandatsurlaub nach § 69 Abs. 6 NBG für

§ 29Abs.

3 TV-L für Beschäftigte,

  1. e)Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit den Schulen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen,
  2. f)Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 NBG für Beamtinnen und Beamte und in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen auch für nach dem TV-L beschäftigte Lehrkräfte,
  3. g)nachträgliche Beschränkung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit nach § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 NBG . 2.1.2 Berufsbildende Schulen Die berufsbildenden Schulen entscheiden über
  4. a)Aussagegenehmigungen nach § 37 BeamtStG für

§ 3Abs.

2 TV-L für Beschäftigte, soweit es sich nicht um die Versagung der Genehmigung handelt, b) Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 73 NBG für

§ 3Abs. 4 Satz 2 TV-L für Beschäftigte, c) Stillzeiten nach § 81 NBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Mu

SchEltZV und § 7 Abs. 2 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 7 Abs. 2 MuSchG für weibliche Beschäftigte, d) Mandatsurlaub nach § 69 Abs. 6 NBG für

§ 29Abs.

3 TV-L für Beschäftigte,

  1. e)Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit den Schulen die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen,
  2. f)Mehrarbeit nach § 60 Abs. 3 NBG für Beamtinnen und Beamte und in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen auch für nach dem TV-L beschäftigte Lehrkräfte,
  3. g)nachträgliche Beschränkung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit nach § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 NBG ,
  4. h)Dienstaufsichtsbeschwerden,
  5. i)Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 61 bis 64 NBG für Beamtinnen und Beamte sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L für Beschäftigte,
  6. j)Mutterschutzfristen nach § 81 NBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchEltZV und § 3 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 3 MuSchG für Beschäftigte,
  7. k)Elternzeit nach § 81 NBG i. V. m. § 6 MuSchEltZV sowie § 15 Abs. 1 bis 3 und § 16 BEEG für

den §§ 15 und 16 BEEG für Beschäftigte,

  1. l)Eintritt von Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze ( § 25 BeamtStG , § 35 NBG ). 2.1.3 Studienseminare Die Studienseminare entscheiden über
  2. a)Aussagegenehmigungen nach § 37 BeamtStG für

§ 3Abs.

2 TV-L für Beschäftigte, soweit es sich nicht um die Versagung der Genehmigung handelt, b) Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 73 NBG für

§ 3Abs. 4 Satz 2 TV-L für Beschäftigte, c) Stillzeiten nach § 81 NBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Mu

SchEltZV und § 7 Abs. 2 MuSchG für Beamtinnen sowie nach § 7 Abs. 2 MuSchG für weibliche Beschäftigte, d) Mandatsurlaub nach § 69 Abs. 6 NBG für

§ 29Abs.

3 TV-L für Beschäftigte, e) Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit den Seminaren die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Für die an den Studienseminaren tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter richtet sich die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.1.1 oder 2.1.2. 2.2 Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare Die Übertragung der sonstigen Befugnisse nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 bezieht sich nicht auf die Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare. Sofern die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte die sonstigen Befugnisse vertretungsweise wahrnehmen, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend dem zuständigen RLSB zur Entscheidung vorzulegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.