← Deutschland

§ 2 NPOG - Begriffsbestimmungen

Obsah (6)§ 211§ 6§ 19§ 51§ 176§ 234

Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Gefahr: eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für di

§ 211oder § 212 St

GB , nach § 223 StGB , wenn einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zugefügt werden, nach § 239a , § 239b , § 303b , § 305 , § 305a , § 306 , § 306a , § 306b , § 306c , § 307 Abs. 1 , 2 oder 3 , § 308 Abs. 1 , 2 , 3 oder 4 , § 309 Abs. 1 , 2 , 3 , 4 oder 5 , § 313 , § 314 , § 315 Abs. 1 , 3 oder 4 , § 316b Abs. 1 oder 3 , § 316c Abs. 1 , 2 oder 3 , § 317 Abs. 1 oder § 330a Abs. 1 , 2 oder 3 StGB , b)

§ 6

, § 7 , § 8 , § 9 , § 10 , § 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuchs , c)

§ 19Abs.

1, 2 oder 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1, 2 oder 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 , 2 oder 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder d)

§ 51Abs. 1 , 2 oder 3 Waff

G bei Begehung im In- oder Ausland, wenn diese Straftat dazu bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und diese Straftat durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann; 16. schwere organisierte Gewalttat: a)

§ 176Abs. 1 oder 2 , § 176a Abs. 3 oder § 177 Abs. 5 , 6 , 7 oder 8 St

GB , b)

§ 211, § 212 oder § 226 Abs. 2 St

GB oder c)

§ 234, § 234a , § 239a oder § 239b St

GB , die Teil der von Gewinn- oder Machtstreben bestimmten planmäßigen Begehung von Straftaten durch mehr als zwei Beteiligte ist, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden; 17. Kontakt- oder Begleitperson: eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person von der Planung oder der Vorbereitung der Straftat oder der Verwertung der Tatvorteile oder von einer einzelnen Vorbereitungshandlung Kenntnis hat oder daran wissentlich oder unwissentlich mitwirkt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.