Obsah (6)
§ 4§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14Vom 30. April 2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284 - VORIS 21090 -)
letzt geändert durch Verordnung vom
- April 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nrn. 25, 27) Aufgrund des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom
- März 1978 (Nds. GVBl. S. 233),
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), und des § 115 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom
- März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet: Inhaltsübersicht
(1)§§ Erster Teil Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren Aufbau 1 Taktische Einheiten 2 Mindeststärke 3 Mindestausstattung und Mindestausrüstung 4 Befreiungen 5 Zweiter Teil Ausbildung nach Eintritt in die Einsatzabteilung, Übertragung von Funktionen und Verleihung von Dienstgraden bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr Gliederung der Ausbildung 6 Modulare Grundlagenausbildung 7 Technische Ausbildung 8 Führungsausbildung 9 Übertragung von Funktionen 10 Dienstgrade, Voraussetzungen für die Verleihung von Dienstgraden, Verfahren 11 Dritter Teil Persönliche Ausrüstung, Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr 12 Dienstgradabzeichen, Gestaltung und Kennzeichnung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr 13 Dienstgradabzeichen und Kennzeichnung der Feuerwehrhelme für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes 14 Tragen von Wappen auf der Dienstkleidung 15 Vereinbarungen mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. 16 Vierter Teil Schlussvorschriften Übergangsvorschriften 17 Inkrafttreten 18 Anlagen Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge (
§ 4
) Anlage 1 Voraussetzungen für die Übertragung von Funktionen (
§ 10Abs.
1 und 4) Anlage 2 Regelungen
Dienstgraden (
§ 11
) Anlage 3 Persönliche Ausrüstung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (
§ 12
) Anlage 4 Dienstkleidung für Mitglieder der Niedersächsischen Feuerwehren (
§ 12
) Anlage 5 Dienstkleidung für Mitglieder der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (Jugendfeuerwehr) (
§ 12
) Anlage 6 Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (
§ 13
) Anlage 7 Kennzeichnung und Gestaltung der persönlichen Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr (
§ 13
) Anlage 8 Dienstgradabzeichen der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes (
§ 14
Satz 1) Anlage 9 Kennzeichnung der Feuerwehrhelme der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes während des Einsatzdienstes in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr (
§ 14Satz 2) Anlage 10
(1)Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.