3 Nr. 1: Die Ausbildung bei Bergwerksunternehmen hat
m Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen
festigen und nach der praktischen Seite
erweitern. Die Referendarin oder der Referendar soll alle Arbeiten kennenlernen, die in einem Bergwerksunternehmen von Markscheidern ausgeführt werden. Die Beschäftigung erfolgt vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheider
sammenzuarbeiten haben. Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
3 Nr. 2: Die Ausbildung beim LGLN - Landesvermessung und Geobasisinformation - erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten, auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topografischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung in der Landesvermessung.
3 Nr. 3: Die Ausbildung bei einem Katasteramt bezweckt, die Kenntnisse von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, seiner Verbindung mit dem Grundbuch und seiner Bedeutung für bergbauliche Zwecke
vertiefen und die Referendarin oder den Referendar mit Vermessungen bekannt
machen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen dienen. Außerdem soll sich die Referendarin oder der Referendar mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
3 Nrn. 4 und 5: In diesen Ausbildungsabschnitten soll ein Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen vermittelt werden. Dabei soll die Referendarin oder der Referendar mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind. Zweck der Ausbildung bei einer Behörde für Raumordnung und Landesplanung ist das Kennenlernen der Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes, in den
gleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird. Während der Ausbildung bei einer Behörde für Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz soll die Referendarin oder der Referendar vornehmlich solche Aufgaben kennen lernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren.
3 Nr. 6: Die Referendarin oder der Referendar soll alle beim LBEG im Bereich Bergbehörde vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen, insbesondere solche, die einen engen Bezug
m Markscheidewesen aufweisen. Die Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig in den markscheiderischen und juristischen Dezernaten. Sie wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 9 Abs. 4 aufgeführten Gebiete erstrecken. Ferner ist sie oder er
mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch
einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung, heranzuziehen. Es besteht eine Verpflichtung
r Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie an Übungsklausuren. Der Referendarin oder dem Referendar kann die selbständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse der Ausbildung unbedenklich ist. Während der Ausbildung im Bereich Geologie soll die Referendarin oder der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Referate erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.