I. Allgemeines Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten zu erfassen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind. II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 20. Zu B Schlüsselzahl der Erhebungseinheit In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3). Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen. Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand. Zu E: sonstiger Geschäftsanfall Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Zivilsachen bearbeiten, wie zum Beispiel Beschwerdekammern. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen. Wird ein in Abschnitt E zu erfassendes Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetriebs beendet worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung oder von Amts wegen fortgesetzt, ist dieses Verfahren neu zu erfassen. Insofern gelten § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummern 3, 5 bis 7 entsprechend. Mehrere Rechtsbehelfe gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder der spätere Rechtsbehelf vor Erledigung des früheren eingelegt wird. Zu E I: Beschwerdeverfahren Es sind zu erfassen bei
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.