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Abschnitt 2 ZCN AV - Zuständigkeit

2.1 Die sachliche Zuständigkeit der Zentralstelle ist begründet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein schwerer Cyberkriminalität vorliegen. 2.2 Dies gilt insbesondere für: 2.2.1 Straftaten 2.2.1.1 nach den §§ 127, 202a bis 202d, 263a, 269 bis 271, 274 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, den §§ 303a , 303b , 348 StGB , § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 UWG in der bis einschließlich 25.04.2019 geltenden Fassung vom 03.03.2010 ( BGBl. I S. 254 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.02.2016 ( BGBl. I S. 233 ), § 23 GeschGehG , den §§ 106 bis 108b UrhG , § 44 i. V. m. § 43 BDSG in der bis einschließlich 24.05.2018 geltenden Fassung vom 14.01.2003 ( BGBl. I S. 66 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.06.2017 ( BGBl. I S. 2097 ), oder § 42 BDSG (Cyberkriminalität im engeren Sinne), 2.2.1.2 bei denen Computer- und Informationstechnik als Tatmittel oder zur Vorbereitung oder Planung eingesetzt wird (Cyberkriminalität im weiteren Sinne), wenn zur Strafverfolgung ein besonders hohes Maß an technischem Verständnis oder zur Beweisführung besondere Kenntnisse der Computer- und Informationstechnologie erforderlich sind, 2.2.2 Straftaten, die dem Phänomenbereich Cyber-Trading-Fraud zuzuordnen sind, 2.2.3 die Verfolgung anderer als der in den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 genannten Straftaten sowie von Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens der in den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 genannten Straftaten sind. 2.3 Die Zuständigkeit der Zentralstelle (als Bewilligungs- und/oder Vornahmebehörde) besteht auch für eingehende internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, soweit die rechtshilferechtliche Zuständigkeit einer niedersächsischen Staatsanwaltschaft gegeben ist und das Ersuchen einen Tatvorwurf betrifft, der bei Begehung im Inland die Zuständigkeit der Zentralstelle nach den Nummern 2.1 und 2.2 begründet hätte. Soweit der Empfang eines Ersuchens gegenüber der ersuchenden Stelle zu bestätigen ist, hat diese Empfangsbestätigung auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg durch die erstbefasste Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Zudem ist die ersuchende Stelle durch die erstbefasste Staatsanwaltschaft über eine Weiterleitung des Ersuchens an die Zentralstelle zu unterrichten. 2.4 In den von ihr geführten Verfahren nimmt die Zentralstelle auch die Vermögensermittlungen und die Vermögensabschöpfung wahr. Zudem übernimmt sie die Verwertung virtueller Währungen in sämtlichen von den niedersächsischen Staatsanwaltschaften geführten Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für sämtliche niedersächsischen Jugendgerichte als Vollstreckungsleitungen, sofern diese der Zentralstelle die virtuellen Währungen zur Verwertung anzeigen. 2.5 Die Zuständigkeit der Zentralstelle besteht auch für sog. Strukturermittlungsverfahren, deren Gegenstand Vorermittlungen zur Gewinnung von Informationen oder Zusammenführung bereits erhobener Informationen sind, um zu klären, ob ein Anfangsverdacht für eine der in Nummer 2.2 aufgeführten Straftaten vorliegt sowie um weitere Ermittlungsansätze zu gewinnen. 2.6 Weitere Verfahren können der Zentralstelle gemäß den §§ 145 , 147 Nrn. 2 und 3 GVG zugewiesen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint. 2.7 Die Zentralstelle bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht nach den in Nummer 2.2 genannten Straftaten nicht besteht. Sie kann in diesen Fällen und auch sonst, insbesondere bei einfach gelagerten Sachverhalten, das Verfahren über die zuständige Generalstaatsanwaltschaft jederzeit an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens durch die Zentralstelle wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte. 2.8 In den von ihr geführten Verfahren nimmt die Zentralstelle auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr ( § 143 Abs. 4 GVG , §§ 451 bis 463e StPO , §§ 46 und 91 OWiG ). 2.9 Die Zentralstelle ist Ansprechpartner für grundsätzliche, verfahrensunabhängige Fragestellungen aus dem Bereich der Cyberkriminalität. Sie arbeitet mit den Zentralstellen anderer Bundesländer, Ermittlungsbehörden des Bundes und der Länder sowie anderen nationalen und internationalen zentralen Einrichtungen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zusammen und wirkt in entsprechenden fachlichen Gremien im In- und Ausland mit. Die Zentralstelle analysiert neue technische und soziale Strukturen, um aktuelle Entwicklungen der Cyberkriminalität frühzeitig zu erkennen und Wege zur strafrechtlichen Bekämpfung zu entwickeln. 2.10 Die Zentralstelle organisiert Aus- und Fortbildungen zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der Computer- und Informationstechnik sowie zur Verfolgung von Cyberkriminalität und fördert den Erfahrungsaustausch mit Dienststellen, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung schwerer Cyberkriminalität befasst sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.