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Art. 2 SchulRVÄndV - Änderung der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg

Obsah (8)§ 1§ 15§ 17§ 28§ 2§ 4§ 19§ 8

Verordnung über die Abschlüsse

der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom

  1. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 169), wird wie folgt geändert: 1.

der Überschrift der Verordnung werden das Wort "Fachgymnasium" durch die Worte "Beruflichen Gymnasium" und die Abkürzung "AVO-GOFAK" durch die Abkürzung "AVO-GOBAK" ersetzt. 2.

§ 1Abs.

2 Nr. 1 und Abs. 3,

§ 15Abs.

2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1,

§ 17Abs.

1 sowie

§ 28Abs.

1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Fachgymnasiums" durch die Worte "Beruflichen Gymnasiums" ersetzt. 3.

§ 2Abs.

1 und

§ 4Abs.

1 wird jeweils die Verweisung "Anlage 9 zu § 36" durch die Verweisung "Anlage 7 zu § 33" ersetzt. 4.

§ 4Abs.

1,

§ 15Abs.

4 Satz 1,

§ 17Abs.

2 im einleitenden Satzteil und

Nr. 2 sowie

§ 19Abs.

3 wird jeweils das Wort "Fachgymnasium" durch die Worte "Beruflichen Gymnasium" ersetzt. 5.

§ 8Abs.

3 wird die Verweisung "§ 2 der Anlage 9 zu § 36" durch die Verweisung "§ 3 der Anlage 7 zu § 33" ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt. b)

Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Fachgymnasium" durch die Worte "Berufliche Gymnasium" ersetzt. 7.

§ 17Abs.

5 Satz 1 wird das Wort "Fachgymnasium" durch die Worte "Berufliche Gymnasium" ersetzt. 8. § 28 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Fachgymnasiums" durch die Worte "Beruflichen Gymnasiums" ersetzt. b) Es werden die folgenden Absatze 3 und 4 angefügt: "

(3)Wer die Ausbildung

der Qualifikationsphase nach dem

  1. Juli 2009 und vor dem
  2. August 2011 begonnen hat, beendet diese nach den Vorschriften, die bei ihrem Beginn gegolten haben.

(4)Wer nach dem
  1. Juli 2009 und vor dem
  2. August 2011 am Ende des Schuljahres 2011/2012

das erste Halbjahr der Qualifikationsphase zurücktritt, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 2 nach den Vorschriften fort, die beim Beginn des Wiederholungsjahres gegolten haben." 9. Die Anlage 4 (zu § 15 Abs. 3 Satz 2) erhält folgende Fassung: " Anlage 4 (zu § 15 Abs. 3 Satz 2) Berufliches Gymnasium: Einbringungsverpflichtung für die Gesamtqualifikation Fächer Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse Berufliches Gymnasium - Wirtschaft - Berufliches Gymnasium - Technik - Berufliches Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Agrarwirtschaft Schwerpunkt Ökotrophologie Schwerpunkt Gesundheit-Pflege Schwerpunkt Sozialpädagogik Deutsch 4 Fremdsprache 1) 4 2) Mathematik 4 Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling 4 - - - - - Pädagogik-Psychologie - - - - - 4 Betriebs- und Volkswirtschaft - 4 Volkswirtschaft 4 2) - - - - - Agrar- und Umwelttechnologie - - 4 - - - Ernährung - - - 4 - - Gesundheit-Pflege - - - - 4 - Technik (schwerpunktbezogen) - 4 - - - -

formationsverarbeitung 4 2) 4 Geschichte 2

(4)4) Religion oder Werte und Normen 3) 2
(4)5) Naturwissenschaft 1) 4 Praxis 2 6) Praxis oder Sport oder weitere Fremdsprache 2
(4)7) 10. Die Anlage 7 (zu § 17 Abs. 5) wird wie folgt geändert: a)

der Überschrift wird das Wort "Fachgymnasium" durch die Worte "Berufliches Gymnasium" ersetzt. b)

der Fußnote 2 wird

den Nummern 2 bis 4 jeweils das Wort "Fachgymnasium" durch die Worte "Beruflichen Gymnasium" ersetzt. 1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn

der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht

einer weiteren Fremdsprache besteht. 1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn

der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht

einer weiteren Fremdsprache besteht. 2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist. 3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie oder Physik gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden. 1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn

der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht

einer weiteren Fremdsprache besteht. 2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist. 3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden. 1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn

der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht

einer weiteren Fremdsprache besteht. 2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist. 3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden. 1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn

der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht

einer weiteren Fremdsprache besteht. 2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist. 3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden. 1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn

der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht

einer weiteren Fremdsprache besteht. 2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist. 3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden." 1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen. 2) Waren Kenntnisse

einer zweiten Fremdsprache nach § 5 Abs. 2 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO nachzuweisen, so ist die Einbringungsverpflichtung durch vier Schulhalbjahresergebnisse der

der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache zu erfüllen. Wenn eine fortgeführte Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wurde, müssen vier Schulhalbjahresergebnisse

der gewählten fortgeführten Fremdsprache und zwei Schulhalbjahresergebnisse

der neu begonnenen Fremdsprache eingebracht werden. Wenn

der Fachrichtung Wirtschaft neben der fortgeführten Fremdsprache auch eine weitere Fremdsprache als Prüfungsfach gewählt wird, sind jeweils vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen.

diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eines der Profilfächer

formationsverarbeitung oder Volkswirtschaft, wenn es nicht Prüfungsfach ist, auf zwei Schulhalbjahresergebnisse. 3) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen. 4) Wird Geschichte als Prüfungsfach gewählt, sind vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. 5) Wird Religion oder Werte und Normen als Prüfungsfach gewählt, so sind vier Schulhalbjahresergebnisse einzubringen. 6) Es sind die beiden Schulhalbjahresergebnisse des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase einzubringen. 7) Es können zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse aus einem der drei Fächer eingebracht werden; dabei kann es sich auch um zwei weitere Schulhalbjahresergebnisse aus einer Fremdsprache nach den Fußnoten 1 und 2 handeln."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.