← Deutschland

§ 22 NVerfSchG - Mitteilung an betroffene Personen

(1)1 Die Verfassungsschutzbehörde hat den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 12 nach seiner Beendigung den betroffenen Personen mitzuteilen. 2 Dasselbe gilt für Observationen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 , soweit besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel eingesetzt wurden. 3 Die Verfassungsschutzbehörde hat auch die besonderen Auskunftsverlangen nach Erteilung der Auskunft den betroffenen Personen mitzuteilen; dies gilt nicht für Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und zu Kontostammdaten nach § 20 Abs. 4 . 4 In der Mitteilung ist auf die Rechtsgrundlage für den Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels oder für das besondere Auskunftsverlangen und auf das Auskunftsrecht nach § 29 hinzuweisen. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn 1. für die Mitteilung in unverhältnismäßiger Weise weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person erhoben werden müssten oder 2. die Person nur unerheblich betroffen und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Mitteilung hat.
(2)1 Die Mitteilung wird zurückgestellt, solange
  1. eine Gefährdung des Zwecks des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens nicht ausgeschlossen werden kann,
  2. durch das Bekanntwerden des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden,
  3. ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder
  4. durch das Bekanntwerden des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens der weitere Einsatz der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 9 genannten Personen gefährdet wird und deshalb die Interessen der betroffenen Person zurücktreten müssen. 2 Wird die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so bedarf die Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission. 3 Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung zu, so hat sie diese zu befristen; der Fristbestimmung kann der Zeitraum zugrunde gelegt werden, in dem die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entfallen werden. 4 Auch jede weitere Zurückstellung bedarf der Zustimmung der G 10-Kommission; Satz 3 gilt entsprechend. 5 Stimmt die G 10-Kommission der Zurückstellung oder der weiteren Zurückstellung nicht zu oder entfällt zwischenzeitlich der Grund für die Zurückstellung, so ist die Mitteilung unverzüglich von der Verfassungsschutzbehörde vorzunehmen. 6 Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht für die Mitteilung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und für die Mitteilung von besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 . 7 Wird in diesen Fällen die Mitteilung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder der Erteilung der Auskunft vorgenommen, so ist die Zurückstellung unter Angabe des Grundes der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.
(3)1 Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn
  1. die Voraussetzung der Zurückstellung auch fünf Jahre nach Beendigung des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder nach Erteilung der Auskunft noch nicht entfallen ist,
  2. die Voraussetzungen der Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht entfallen werden,
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung der personenbezogenen Daten vorliegen und
  4. die G 10-Kommission zustimmt. 2 Bei nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und bei besonderen Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es abweichend von Satz 1 Nr. 4 der Zustimmung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.