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Anlage DfKEZGRE

Anlage zum Rundschreiben des BMI vom 14.7.1998 D II 5-223 100-1/1 h Beispiel für die Berechnung eines Kindererziehungszuschlags nach der Neufassung des KEZG (vereinfacht) Annahmen Geburt des Kindes 26.7.1992 Kindererziehungszeit, § 1 Abs. 2 KEZG 1.8.1992 bis 31.7.1995 Mutterschutz/Erziehungsurlaub bis 31.7.1993 Halbtagsbeschäftigung 1.8.1993 bis 31.7.1995 erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit (angenommen) 35 Jahre ruhegehaltfähige Dienstbezüge (angenommen) 5.000,- DM Ruhegehalt (angenommen) 3.300,- DM aktueller Rentenwert (ab 1.7.1998, künftige aktuelle Rentenwerte noch nicht bekannt) 47,65 DM Berechnung I. Höhe des Kindererziehungszuschlags gemäß § 1 Abs. 4 KEZG Formel: Monate der Kindererziehung x maßgeblicher Bruchteil x aktueller Rentenwert Monate der Kindererziehung 36 maßgeblicher Bruchteil des aktuellen Rentenwerts bei Versorgungsbezug nach dem 30.6.2000 0,0833 aktueller Rentenwert 47,65 DM Höhe des Kindererziehungszuschlags (36 x 0,0833 x 47,65) 142,90 DM II. Begrenzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 1 Abs. 5 KEZG

  1. Ermittlung der in der Zeit der Kindererziehung erreichten Versorgungsanwartschaft Formel: Ruhegehalt x ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehung entfällt : erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit Ruhegehalt (angenommen) 3.300,- DM ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehung entfällt (2 Jahre Halbtagsbeschäftigung zzgl. 51 Tage Mutterschutz ab 1.8.92) 1,14 Jahre erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt 35 Jahre in der Zeit der Kindererziehung erreichte Versorgungsanwartschaft (3.300 x 1,14 : 35) 107,49 DM
  2. Ermittlung der in der Zeit der Kindererziehung höchsterreichbaren Rentenanwartschaft Höchstwert der in den Monaten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichbaren Entgeltpunkte (Höchstwerte der jährlichen Entgeltpunkte nach Anlage 2b zum SGB VI : 12 x Monate der Kindererziehung) 0,7262 (1,7428 : 12 x 5) + 1,7933 + 1,8558 + 1,0777 (1,8474:12x7) 5,453 höchsterreichbare Rentenanwartschaft (Höchstwert der Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert = 5,453 x 47,65) 259,84 DM
  3. Vergleich der in der Zeit der Kindererziehung erreichten Versorgungsanwartschaft mit der in der gleichen Zeit höchsterreichbaren Rentenanwartschaft Versorgungsanwartschaft höchsterreichbare Rentenanwartschaft (anteiliges Ruhegehalt + KEZ; 107,49 DM + 142,90 DM) (Höchstwert der Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert) 250,39 DM 259,84 DM
  4. Ergebnis Die in der Zeit der Kindererziehung erreichte Versorgungsanwartschaft ist nicht höher als die in der gleichen Zeit höchsterreichbare Rentenanwartschaft. Eine Kürzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 1 Abs. 5 KEZG erfolgt nicht. III. Begrenzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 1 Abs. 6 KEZG
  5. Um den Kindererziehungszuschlag erhöhtes Ruhegehalt Ruhegehalt 3.300,- DM KEZ 142,90 DM erhöhtes Ruhegehalt 3.442,90 DM
  6. Erreichbare Höchstversorgung ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe 5.000,- DM Höchstruhegehaltssatz 75 % DM erreichbare Höchstversorgung 3.750,- DM
  7. Ergebnis Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt ist nicht höher als die erreichbare Höchstversorgung. Eine Kürzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 1 Abs. 6 KEZG erfolgt nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.